Hallo zusammen, ich hab schon oft hier gelesen und mir dadurch Tipps geholt, jetzt hab ich selbst mal eine Frage:
Es waren 3 Verfahren anhängig. Eines vor dem AG, 2 vor dem LG.
AG Forderung: 2055,73 €,
LG Forderung Nr. 1: 5349,54 €,
LG Forderung Nr. 2: 5.815,07 €.
In den beiden LG Verfahren hat sich der Mandant ohne Beteiligung der Anwälte außergerichtlich mit dem Schuldner geeinigt auf Zahlung von 9.000,00 €, die Klagen wurden zurückgenommen. Vor dem AG wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen über Zahlung von 1.400,00 € innerhalb 3 Monaten, sonst Zahlung von 1.800,00 €; GK trägt Beklagter, außergerichtliche Kosten jede Partei selbst; sämtliche Ansprüche sind damit abgegolten.
Es wurden bereits in jedem der 3 Verfahren Verfahrensgeb. 3100, 1,3 und Terminsgeb. 3104, 1,2 abgerechnet.
Wie müsste jetzt Eurer Meinung nach die Endabrechnung bzgl. des Verfahrens vor dem AG aussehen?
Ich hab jetzt mit meinem Chef schon ewig diskutiert, wollte aber mal Eure objektive Meinung hören.
Bin mal gespannt
3 Verfahren, 2 Klagerücknahmen, 1 gerichtlicher Vergleich
- Liesel
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Zunächst solltest du mal dein Profil ergänzen.
Sehe ich das richtig, daß ihr in den drei Verfahren den Kläger vertretet? Ein kleiner Abrechnungsvorschlag von dir wäre nicht schlecht.
Sehe ich das richtig, daß ihr in den drei Verfahren den Kläger vertretet? Ein kleiner Abrechnungsvorschlag von dir wäre nicht schlecht.
LEBE DEN MOMENT
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Profil ist ergänzt
Ich wollte halt erst mal gern unparteiische Vorschläge für eine Abrechnung.
Ja stimmt wir haben in allen 3 Verfahren den Kläger vertreten.
OK geplante Abrechnung:
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG, 1,3 aus Gegenstandswert: 2.055,73 €
Verfahrensdifferenzgebühr § 13 RVG, Nr. 3101, 3100 VV RVG, 0,8 aus Gegenstandswert: 11.164,61 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 13.220,34 € berücksichtigt -
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG, 1,2 aus Gegenstandswert: 13.320,34 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG, 1,0 aus Gegenstandswert: 2.055,73 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG, 1,5 aus Gegenstandswert: 11.164,61 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 13.220,34 € berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer
Zwischensumme brutto
abzgl. bereits bezahlt (Abrechnung AG-Verfahren 1,3 Verf., 1,2 Terminsgebühr)
Gesamtbetrag
Was meint Ihr? Danke schon mal
Ich wollte halt erst mal gern unparteiische Vorschläge für eine Abrechnung.
Ja stimmt wir haben in allen 3 Verfahren den Kläger vertreten.
OK geplante Abrechnung:
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG, 1,3 aus Gegenstandswert: 2.055,73 €
Verfahrensdifferenzgebühr § 13 RVG, Nr. 3101, 3100 VV RVG, 0,8 aus Gegenstandswert: 11.164,61 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 13.220,34 € berücksichtigt -
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG, 1,2 aus Gegenstandswert: 13.320,34 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG, 1,0 aus Gegenstandswert: 2.055,73 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG, 1,5 aus Gegenstandswert: 11.164,61 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 13.220,34 € berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer
Zwischensumme brutto
abzgl. bereits bezahlt (Abrechnung AG-Verfahren 1,3 Verf., 1,2 Terminsgebühr)
Gesamtbetrag
Was meint Ihr? Danke schon mal
Für das AG-Verfahren bekommt ihr jetzt noch eine EG. und zwar aus € 2.055
Mit den LG-Vergleichen hattet ihr ja nichts zu tun,so dass du da nichts abrechnen kannst
Mit den LG-Vergleichen hattet ihr ja nichts zu tun,so dass du da nichts abrechnen kannst
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Lt. Meinung der Chefs fallen die 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr und die 1,5 Einigungsgebühr für die LG-Verfahren an, da im Vergleich geregelt ist, dass damit alle Ansprüche abgegolten sind.
wie können die LG-Verfahren im AG-Vergleich auftauchen, wenn die schon selbstständig verglichen worden??? So schreibst du es jedenfalls.
Tauchen die LG-Verfahren wirklich EXPLIZIT im Vergleich vor dem AG auf?
Tauchen die LG-Verfahren wirklich EXPLIZIT im Vergleich vor dem AG auf?
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Meiner Meinung nach NEIN.
Text lt. Vergleich: "Damit sind sämtliche Honoraransprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten abgegolten."
Mit solch umfangreichen Rechnungen kenn ich mich nicht wirklich aus. Ich bin der Meinung, dass durch die Verfahrensdifferenzgebühr doppelt abgerechnet wird, da ja schon die 1,3 Verfahrensgebühr bezahlt wurde und mit der Einigungsgebühr kann man sich sowieso streiten.
Text lt. Vergleich: "Damit sind sämtliche Honoraransprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten abgegolten."
Mit solch umfangreichen Rechnungen kenn ich mich nicht wirklich aus. Ich bin der Meinung, dass durch die Verfahrensdifferenzgebühr doppelt abgerechnet wird, da ja schon die 1,3 Verfahrensgebühr bezahlt wurde und mit der Einigungsgebühr kann man sich sowieso streiten.
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Wenn die beiden LG-Verfahren vor dem AG-Vergleich zurückgenommen wurden, können die nicht vom AG-Vergleich umfaßt sein. Andernsfalls müßte das dann auch im Vergleich so mit drinstehen, daß damit die Ansprüche aus dem Verfahren .... und dem Verfahren ..... umfaßt sein sollen.
Du bekommst - wie gkutes schon geschrieben hat - nur noch die EG aus dem SW des AG-Verfahrens.
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ja genau - wie ist denn hier der genaue zeitliche ablauf, chiper?Wenn die beiden LG-Verfahren vor dem AG-Vergleich zurückgenommen wurden, können die nicht vom AG-Vergleich umfaßt sein
ansonsten - mE reicht die Formulierung "Damit sind sämtliche Honoraransprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten abgegolten." so nicht aus, um eine Verfahrensdifferenzgebühr zu verdienen. (zu erwähnen ist noch, dass die Abrechnung oben so nicht richtig bzw nicht vollständig wäre, falls diese doch verdient werden würde. brauchen wir aber nicht weiter darauf eingehen, da eh nicht in Frage kommt)
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Also der außergerichtliche Vergleich für die LG-Verf. fand schon eine Weile vor dem AG-Vergleich statt. Allerdings erfolgten die Klagerücknahmen erst nach dem Vergleichsabschluss vor dem AG. Ändert das etwas?
Die Abrechnung wurde jetzt noch wie folgt geändert:
Verfahren AG
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG, 1,3 aus Gegenstandswert: 2.055,73 €
Verfahrensdifferenzgebühr § 13 RVG, Nr. 3101, 3100 VV RVG, 0,8 aus Gegenstandswert: 11.164,61 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 13.220,34 € berücksichtigt -
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG, 1,2 aus Gegenstandswert: 13.320,34 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG, 1,0 aus Gegenstandswert: 2.055,73 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG, 1,5 aus Gegenstandswert: 11.164,61 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 13.220,34 € berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
1. Verfahren LG
Gegenstandswert: 5.349,54 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag aus 2.
2. Verfahren LG
Gegenstandswert: 5.815,07 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag aus 3.
Gesamtbetrag 1. bis 3.
abzgl. Vorschussrechnung AG
abzgl. Vorschussrechnung 1. LG Verf.
abzgl. Vorschussrechnung 2. LG Verf.
zu zahlender Gesamtbetrag
Der Endbetrag hat sich jetzt zwar verringert, mE ist es aber immer noch falsch.
Leider lassen meine Chefs da nicht mit sich reden, deswegen wollte ich es einfach mal für mich wissen.
Die Abrechnung wurde jetzt noch wie folgt geändert:
Verfahren AG
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG, 1,3 aus Gegenstandswert: 2.055,73 €
Verfahrensdifferenzgebühr § 13 RVG, Nr. 3101, 3100 VV RVG, 0,8 aus Gegenstandswert: 11.164,61 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 13.220,34 € berücksichtigt -
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG, 1,2 aus Gegenstandswert: 13.320,34 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG, 1,0 aus Gegenstandswert: 2.055,73 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG, 1,5 aus Gegenstandswert: 11.164,61 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 13.220,34 € berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
1. Verfahren LG
Gegenstandswert: 5.349,54 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag aus 2.
2. Verfahren LG
Gegenstandswert: 5.815,07 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag aus 3.
Gesamtbetrag 1. bis 3.
abzgl. Vorschussrechnung AG
abzgl. Vorschussrechnung 1. LG Verf.
abzgl. Vorschussrechnung 2. LG Verf.
zu zahlender Gesamtbetrag
Der Endbetrag hat sich jetzt zwar verringert, mE ist es aber immer noch falsch.
Leider lassen meine Chefs da nicht mit sich reden, deswegen wollte ich es einfach mal für mich wissen.