Widerspruch gegen MB dann Einigung
- Liesel
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1,3 VG auf keinen Fall, max. 0,8 nach 3101, dazu wäre aber eine Abgabe an das Streitgericht notwendig.
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soweit ich weiß, endet das Mahnverfahren erst mit Abgabe an das Streitgericht, Terminierung, Erlass des VB oder Antragsrücknahme. Erst danach fällt die 3100 an (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 18. Auflage, VV 3305-3308, Rd-Nr. 37). Ich hoffe, das hilft. ![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Könnte sein, dass die noch dazukommt. Hast du vielleicht das "RVG für Anfänger"? Wenn ja,schau doch mal bitte da rein.Shiva hat geschrieben:und es geht weiter... mein Chef fragt nach wg. der 1,3 Verfahrensgebühr, weil wir ja in dem Verfahren drin sind.. würde ja dann die Korrespondenz abdekcen, irgendeiner ne Ahnung????
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Also eine Terminsgebühr sicher nicht, ist ja auch oben schon ausgeführt ![Winken ;-)](./images/smilies/icon_wink.gif)
eine 1,3 Verfahrensgebühr natürlich auch nicht, wenn ihr beauftragt wurdet Widerspruch zu erheben!
Gab es vorher eine Tätigkeit oder war der Auftrag des Mandanten Widerspruch zu erheben???
Dann könnte noch eine Geschäftsgebühr entstanden sein, aber das gibt ja Deine Sachverhaltsschilderung nicht her.
Ansonsten ist es eben so........ Wenn gebührenrechtlich nichts anderes mit dem Mandanten vereinbart wurde!
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eine 1,3 Verfahrensgebühr natürlich auch nicht, wenn ihr beauftragt wurdet Widerspruch zu erheben!
Gab es vorher eine Tätigkeit oder war der Auftrag des Mandanten Widerspruch zu erheben???
Dann könnte noch eine Geschäftsgebühr entstanden sein, aber das gibt ja Deine Sachverhaltsschilderung nicht her.
Ansonsten ist es eben so........ Wenn gebührenrechtlich nichts anderes mit dem Mandanten vereinbart wurde!
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vorgerichtlich waren wir nicht tätig, Auftrag war Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Eine VG bekommt man wohl erst nach Abgabe des Verfahrens.. dachte ich mir, habe ich Chefe so mitgeteilt. Vielen
für Eure Hilfe und ein schönes Wochenende von mir.
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