Fragen zu "sonstigen Kosten"

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#21

25.07.2007, 10:59

Okay. Nichtsdestotrotz würde die Hauptsacheklage aus der eV hervorgehen. Und da schließen sich die Gerichte immer an den SW der eV an. Habe ich noch nie anders erlebt.
Barbara
StineP

#22

25.07.2007, 11:08

eben, kenn das auch nur so.. kann mir das wirklich nicht erklären, wie 3 unterschiedliche Streitwerte entstehen können.
Benutzeravatar
Tina112
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 97
Registriert: 20.04.2007, 22:21
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: daheim

#23

25.07.2007, 11:50

Hi,

habe hier einen Beschluss wegen den Detektivkosten. Die sind dort zur Ermittlung eines Zeugen nach zwei negativen EMA zugesprochen worden, sollte aber im Umkehrschluss die Nichterstattungsfähigkeit in diesem Fall stützen. Sind auch weitere Nachweise angegeben.
Wegen der Streitwerte schaue ich mal, ob ich noch etwas finde.


Gericht: OLG Koblenz
Entscheidung: Beschluss
Datum: 08.06.1998
Aktenzeichen: 14 W 391/98
Fundstellen: VertR; NJW-RR 99, 1158; MDR 99, 384; NJW-RR 99, 1158; RDV 99, 125 +



Gesetz: § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Stichwort: Festsetzung von Detektivkosten zur Ermittlung der Anschrift eines Zeugen

Anmerkung: allgemein zur Erstattung von Detektivkosten vgl. zuletzt OLG Hamburg, r+s 98, 305; zur Erstattung der Detektivkosten zur Ermittlung einer Anschrift vgl. weiterhin LG Berlin, Rpfleger 86, 107;

zu LS 2 - prozessualer Erstattungsanspruch auf Ersatz von Detektivkosten - vgl. a.A. LAG Hamm, 28.08.1991 LS 2 m.w.N.


Leitsätze:

1. Die Kosten (1.000,-- DM) der Zuziehung eines Detektivs sind in einem Rechtsstreit (Streitwert ca. 9.000,-- DM) notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für sie trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melderegistern und einem Gewerberegister unauffindbar war.

(Evers)

2. Detektivkosten können zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich und daher auch vom Beklagten zu erstatten sein.

3. Hat das LG die in das Wissen eines Zeugen gestellte Behauptung des Klägers für entscheidungserheblich angesehen und demgemäß einen Beweisbeschluss verkündet mit dem dem Kläger - unter Androhung des Ausschlusses des Beweismittels - aufgegeben wird, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen binnen bestimmter Fristen mitzuteilen, so ist der Kläger berechtigt, nachdem seine Bemühungen, den Zeugen über seine frühere Anschrift, das Melderegister und das Gewerberegister ausfindig zu machen, keinen Erfolg hatten, die Dienste einer Detektei in Anspruch zu nehmen.

4. Die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten richtet sich grundsätzlich allein danach, ob sie notwendig sind.

5. Es ist davon auszugehen, dass Detektivkosten zur Ermittlung der Adresse eines Zeugen notwendig sind, wenn es weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass dem Kläger andere, billigere Möglichkeiten zu Gebote gestanden hätten, die Adresse des Zeugen in Erfahrung zu bringen oder dass die eingeschaltete Detektei überflüssige Kosten verursacht hätte (unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 91, 894, 25.08.1995 - 14 W 503-95).

6. Detektivkosten von 1.000,-- DM stehen nicht außer Verhältnis zu einem Streitwert von 9.120,-- DM.
Liebe Grüße

Tina

Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :-)
Benutzeravatar
Tina112
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 97
Registriert: 20.04.2007, 22:21
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: daheim

#24

25.07.2007, 13:00

Also, hier mein Versuch zu den Streitwerten:

Nach Auskunft meines Chefs, ist für die außergerichtliche Tätigkeit (wohl Abmahnung?) der gleiche Streitwert wie für die einstw. Vfg. anzusetzen, konnte mir leider keine Grundlage nennen.

Bei dem Abschlussschreiben ist tätsächlich der Wert eines sonst durchzuführenden Hauptsacheverfahrens anzusetzen, da das Abschlussschreiben, die einstw. Vfg. als endgültigen Titel bestätigt.
Es ist jedoch nicht immer genau das doppelte des Wertes der einstw. Verfügung anzusetzen.
Habt ihr den Zöller (ZPO-Kommentar) bei euch? Wenn ja, schau mal in § 3 Rn 16 bei einstw. Verfügung. Dort steht u.a. dass die einstw. Vfg. im allg. Streitwert unter der Hauptsache liegt, weil das für das Eilverf. bzgl. des Streitwerts maßgebende Interesse des ASt an der Sicherung im Regelfall das Brefriedigungsinteresse nicht erreicht.
D.h. es bleibt bei den meisten einstw. Vfg. bei einer Bruchteilsbewertung im Rahmen der unteren Hälfte des Hauptsachewertes, an häuftigsten wohl bei 1/3. Sonst wohl max 1/2.

Jetzt habe ich es doch abgeschrieben, war zu schnell :roll: . Hoffe du steigst da durch.

Hier kommt noch ein Auszug auf einem Urteil des LG Düsseldorf Az. 4a O 26/01 das zur grunsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Kosten des Abschlussschreibens Stellung nimmt.


... Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 1970, 189, 190 - Fotowettbewerb; GRUR 1980, 1074 - Aufwendungsersatz; GRUR 1984, 129, 131 -shop-in-the-shop I; GRUR 1991, 550 - Zaunlasur; GRUR 1991, 679, 680 Fundstellenangabe; LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 152 - Kostenerstattung), dass im Falle einer Abmahnung der Abgemahnte auch unabhängig von einem Verschulden an der begangenen Schutzrechtsverletzung dem Schutzrechtsinhaber gegenüber nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB auf Ersatz der Abmahnkosten haftet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Abmahnung der Beseitigung der von dem Abgemahnten ausgehenden rechtswidrigen Störung dient, zu der der Störer verpflichtet ist. Insoweit führt der Abmahnende nicht nur ein eigenes, sondern zugleich auch ein fremdes Geschäft für den Abgemahnten insoweit, als er - in Übereinstimmung mit dem Interesse und dem jedenfalls mutmaßlichen Willen des Verletzers - einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermeidet. Nichts anderes gilt für die Kosten eines Abschlussschreibens, die nicht zu den Kosten des Verfügungsverfahrens gehören, sondern als Kosten der Hauptsache anzusehen sind (vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 814; Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rdnr. 30 jew. m.w.N.). Das Abschlussschreiben soll nämlich (auch) im Interesse des Verletzers dazu führen, dass die erwirkte einstweilige Verfügung endgültig gemacht und so ein Hauptsacheverfahren vermieden wird. Seine Kosten sind daher, soweit es - wie hier - zu einem Verfahren in der Hauptsache nicht kommt, ebenfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig (vgl. BGH, GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder; OLG Stuttgart, WRP 1984, 230, 232; OLG Köln, GRUR 1986, 96; OLG Frankfurt, GRUR 1989, 374; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage,, § 25 UWG Rdnr. 105; Melullis, a.a.O., Rdnr. 815; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 43 Rdnr. 30).
Die somit gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu ersetzenden Kosten für das anwaltliche Abschlussschreiben belaufen sich im Streitfall auf insgesamt 1.43,50 DM.
Was die Höhe der für ein Abschlussschreiben zu ersetzenden Kosten anbelangt, gilt, dass für den Anwalt des Gläubigers bei Klageauftrag für das Hauptsacheverfahren eine 5/10 Prozessgebühr gemäß §§ 32 Abs. 1, 37 Nr. 1 BRAGO anfällt und bei Auftrag lediglich für das Abschlussschreiben eine 5/10 bis 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO (vgl. Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 62 Rdnr. 40).
Im Streitfall hat die Klägerin nicht dargetan, ob ihre Prozessbevollmächtigten bereits einen Klageauftrag für das Hauptsacheverfahren gehabt haben. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die Klägerin ohnehin nur eine 5/10 Gebühr beansprucht. Diese hat ihren Prozessbevollmächtigten für die Abfassung des Abschlussschreibens in jedem Falle zugestanden. Die Streitfrage, ob auch bei Klageauftrag für das Hauptsacheverfahren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für das Abschlussschreiben nur eine 5/10 Geschäftsgebühr verlangt werden kann (so Pastor/Ahrens, a.a.O., Kap. 62 Rdnr. 40; a.A. z.B.: Großkomm/Schulz-Süchting, § 25 Rdnr. 313; LG Köln, GRUR 1987, 655, 657), bedarf deshalb keiner Entscheidung. ...

Falls ich mich zu umständlich ausgedrück habe, einfach noch mal melde. Hoffe aber trotzdem, dass ich dir helfen konnte.
Liebe Grüße

Tina

Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :-)
Benutzeravatar
Master24
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 995
Registriert: 06.04.2006, 23:16
Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
Software: Andere
Wohnort: Grafing bei München

#25

25.07.2007, 14:32

Vielen, vielen Dank für die ausführlichen Informationen! Ist natürlich wunderprima, wenn man Rechtsprechung zu hat. :)

Dann will ich mal mein Glück versuchen. Was würde ich nur ohne Euch machen? :)))))

Greetz,
Master24
Antworten