Fragen zu "sonstigen Kosten"

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
StineP

#11

24.07.2007, 10:59

Unwahrscheinlich!! Wie gesagt - diese KOsten waren nicht notwendig zur Rechtsverfolgung. Könnte ja jeder ganz teuere Recherchekosten ansetzen, nur so aus Jux und Dallerei - wie gesagt, sie war ordnungsgemäß gemeldet und mehr als ne Meldeauskunft dürfte nicht im Sinne der Rechtsverfolung sein.
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#12

24.07.2007, 11:41

Okay, danke.

Nur rein Interessehalber: Wenn diese Kosten entstanden wären, weil die Mandantin sich nicht ordentlich gemeldet haben sollte, dann wären sie aber nicht zu beanstanden, oder? (Oder auch die Begründung: So lange keine Kostenentscheidung über außergerichtliche Kosten, dann zumindest nicht im KFA enthalten...)
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
StineP

#13

24.07.2007, 12:08

Nun ja - grundsätzlich schon - aber sicher nur sowas wie EMA (6,00 € im Schnitt). Ne Detektei anzuheuern fällt meiner Meinung nach nur dann als ansetzbare/geltend zu machende Kosten aus, wenn sie wirklich überhaupt nicht auffindbar wäre. Ansonsten meine ich, sind im Sinne der Prozessökonomie auch eine teuere Detekteiauskunft nicht unbedingt als notwendige Kosten einzustufen.
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#14

25.07.2007, 10:07

Danke!

Und, wie gesagt, ich setzte mich unabhängig von dieser Frage noch mit etwas anderem auseinander. Viel mehr beschäftigt mich nunmehr die Frage:

Ist in einer Abmahn-Angelegenheit nur ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet worden und ist dieses durch Anerkenntnis "des (gerichtlichen) Verfahrens" beendet und sind hierfür "die Kosten des (gerichtlichen) Verfahrens" zu tragen und es hat dazu keinen Kostenspruch zu den außergerichtlichen Kosten gegeben - puh! - können dann die außergerichtlichen Kosten überhaupt gefordert werden?

In der vorliegenden Sache geht die Gegenseite davon aus und stellt in Rechnung: die außergerichtlichen Kosten, die Kosten des einst.Verfgg.-Verfahrens und Kosten für ein "Abschlussschreiben".

Im eVerf-Verf. gab es einen Streitwertbeschluss auf 15.000,- EUR. Die Gegenseite geht im außergerichtl. Verf. und im "Abschlussschreiben" vom doppelten Wert aus, da die Hauptsache hierzu grds. im Streitwert doppelt so hoch sei?

Irgendwie raff ich es einfach nicht... *grml* ...hilfe *fleh*

Greetz,
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#15

25.07.2007, 10:22

1. GV-Kosten können im KFA angesetzt werden, soweit sie vor Urteil angefallen sind.

2. Fahrtkosten kommt darauf an, wo der Termin war und ob die Partei von woanders anreisen musste. Geht leider hier nicht hervor. Der Verdienstausfall ist leider gerechtfertigt.

3. Die Detekteikosten auf jeden Fall bestreiten! Waren nicht notwendig. Wenn der Gegner meint, deswegen klagen zu wollen - mit der gleichen Begründung abschmettern.

4. Die Gefahr, dass die Gegenseite die außergerichtlichen Kosten einklagt besteht leider. Machen wir hin und wieder auch so. Allerdings fordern wir sie erst nochmal außergerichtlich ein und drohen mit Gerichtsweg.

Ich würde in so einem Fall durchrechnen, wieviel Unterschied die Kosten ausmachen und ob sich der Aufwand für ein paar EUR lohnt bzw. ob eine mögliche Klage riskiert werden kann. Sind wir mal ehrlich: bei dem Betrag machen ein paar EUR mehr den Kohl auch nicht fett.
Barbara
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#16

25.07.2007, 10:24

Hat die Gegenseite außergerichtlich keinen Wert angegeben? Für gewöhnlich schickt man bei einem Abmahnschreiben doch gleich ne Kostenrechnung mit.

Guck aber auch auf jeden Fall mal in den Antrag der Gegenseite zur eV. Meines Wissens nach muss man da auch einen Streitwert angeben.
Barbara
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#17

25.07.2007, 10:37

Dass ist es ja gerade. Die Geben außergerichtlich 30.000,- EUR an, gerichtlich 15.000 für eV-Verf. und für das Abschlussschreiben wieder 30.000,- EUR. (Vor dem SW-Beschluss war es 50.000,- bzw. 25.000,- EUR)

Mit der Begründung: Es sei grundsätzlich in der Hauptsache zu verdoppeln. Davon habe ich aber noch nie gehört...
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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#18

25.07.2007, 10:40

Ich auch nicht. Das Gericht schließt sich eigentlich in der Hauptsacheklage immer dem eV-Verf. an. Und warum bitte gibt die Gegenseite da nur EUR 15.000,00 an, wenn der Wert doch eigentlich das Doppelte ist? Macht für mich überhaupt keinen Sinn. Ich denke SW für die ganze Geschichte ist EUR 15.000,00.
Barbara
StineP

#19

25.07.2007, 10:43

Mit Sicherheit wurde der gerichtliche Wert so niedrig angesetzt, weil das Gericht den ja quasi kontrollieren kann.

Das ist nicht gängig, den Wert zu verdoppeln. Gepfeffertes Schreiben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die denn solche Werte hernehmen.
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#20

25.07.2007, 10:53

Also nochmal kurz umrissen: Es gab ja kein Hauptsacheverfahren. Allerdings sind die der Meinung (ich mein auch, da gibt es einen entsprechenden Beschluss zu) dass das außergerichtliche Verfahren sich nach dem Wert eines (fiktiven) HS-Verf. bemesse. Allerdings liegt mir hierzu nichts vor, ich finde auch keine Rechtsprechung o. ä.

*verzweifel*
Zuletzt geändert von Master24 am 25.07.2007, 11:03, insgesamt 1-mal geändert.
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