Hallo, ihr Lieben,
ich brauch mal eure Hilfe, vielleicht ists auch ganz einfach, aber ich steh gerade aufm schlauch...
Ist die 1,3 Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen, wenn es in ein PKH-Prüfungsverfahren ging und ich 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV RVG abrechnen will oder nicht?
Danke ... und LG
Anrechnung Geschäftsgebühr bei PKH-Prüfungsverfahren??
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Gab es nur ein PKH-Prüfungsverfahren oder ging die Sache dann weiter? Wenn Nr. 3100 entstanden ist, dann geht Nr. 3335 in dieser auf und die Geschäftsgebühr müsste auf Nr. 3100 angerechnet werden, aber eben nur, sofern ihr diese schon erhalten habt.
Guten Morgen, Lahmi,
wir haben die Gegenseite außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert (was nicht fruchtete), dann ein PKH-Prüfungsverfahren mit Klage im Entwurf, und daraufhin Antwort vom Anwalt der Gegenseite, daß diese nun die Hauptforderung gezahlt hätte. Jedoch wollen wir nun noch sämtliche Kosten einfordern, um ein weiteres Klageverfahren zu vermeiden. So sollte es nun sein.
Wir haben daher die Gegenseite aufgefordert, die vorgerichtlichen Kosten (eben Geschäftsgebühr, Mahnkosten etc.), wie auch die volle Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG zu zahlen.
Die mosern nun rum, ich hätte anrechnen müssen, bin mir halt auch nicht so sicher.
Wäre schön wenn du noch einen Tipp für mich hast...
wir haben die Gegenseite außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert (was nicht fruchtete), dann ein PKH-Prüfungsverfahren mit Klage im Entwurf, und daraufhin Antwort vom Anwalt der Gegenseite, daß diese nun die Hauptforderung gezahlt hätte. Jedoch wollen wir nun noch sämtliche Kosten einfordern, um ein weiteres Klageverfahren zu vermeiden. So sollte es nun sein.
Wir haben daher die Gegenseite aufgefordert, die vorgerichtlichen Kosten (eben Geschäftsgebühr, Mahnkosten etc.), wie auch die volle Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG zu zahlen.
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- Liesel
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Die GeschG ist zur Hälfte auf die 3335 anzurechnen. Allerdings ist die Gegenseite wohl nicht verpflichtet, die Kosten für das PKH-Prüfungsverfahren zu übernehmen, da hier keine Kostenerstattung stattfindet.
LEBE DEN MOMENT
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@Liesel: Danke, jetzt wo du es sagst. ... Wenn ich aber diese 2300 voll im Klageantrag hab + Mahnkosten + Zinsen auf HF und die Gegenseite wirklich erst nur die HF zahlt, wenn was vom Gericht kommt, kann ich dann als Verzugsschaden, um ein weiteres Klageverfahren zu vermeiden, nicht diese Forderung stellen? Oder sollte ich fordern, Mahnkosten, Zinsen auf HF bis Zahltag und dann diese Rechnung mit Geschäftsgebühr anrechnen auf 3335??? ...
- Liesel
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Du kannst die Mahnkosten, Zinsen auf HF bis Zahltag und komplette GeschG von der Gegenseite fordern.
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Danke dir ... manchmal muß man drüber reden, weil man von allein nicht drauf kommt.
Und die Mandantin, die eh schon ewig auf ihr Geld warten mußte, bleibt auf der 3335 sitzen... (Die Welt ist ungerecht). Vielleicht rechne ich doch an, dann kommt ein bißchen mehr für sie raus.
LG ins Erzgebirge und einen schönen Tag.
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- Liesel
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Bei der Abrechnung an die Mandantin mußt du die GeschG zur Hälfte anrechnen. Insofern bleibt die Mandantin nur auf der restlichen 0,35 VG sitzen.
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Wenn aber die Gegenseite schon zugesagt hat, die Gebühr zu übernehmen, würde ich mich da nicht ganz so laut gegen sträuben.