grundsätzlich habe ich immer wieder Probleme mit Abrechnungen, bei denen der Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich unterschiedlich ist, das ist für mich nicht ganz nachvollziehbar (aus der Akte auch nicht), wenn im Urteil steht:
"Das Gericht erachtet einen Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe 7.800 EUR und den Vergleich in Höhe von 13.000 EUR für angemessen..."
Folgender Sachverhalt:
- Kündigungsschutzklage, dafür fällt also 1,2 VG an,
- außergerichtliche Besprechungen/Telefonate mit dem Gegner, dann Vergleich, der gerichtlich Protokolliert worden ist, fällt also 1,2 TG an und 1,0 EG an.
Entscheidung:
Das Arbeitsverhältnis endet zum ....
Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Abfindung von 15.000 €
Da die Gegenstandswerte für das Verfahren und für den Vergleich unterschiedlich hoch sind, meine Frage, ob die Abfindung als "nicht rechtshängige Ansprüche" behandelt werden soll und dafür immer die 0,8 VG und 1,5 EG entsteht? was bitte schön ist hier denn sonst als "nicht rechtshängig/anhängig" was diese Gebühren rechtfertigen würde?
Hiernach würde ich abrechnen:
1,3 VG aus 7.800
0,8 VG aus 5.200 (Differenz zu 13.000?)
angleichen nach § 15 höchstwert 1,3 aus 13.000
1,2 TG aus 13.000
1,0 EG aus 7.800
1,5 EG aus 5.200 (Differenz zu 13.000)
angleichen, höchstwert 1,5 aus 13.000
ich wüsste aber nicht was diese 5.200 sein sollten, darüber wurde nicht verhandelt (das wären genau 2 Monatsgehälter)
bei solchen Streitwertfestsetzungen s.o.würde mein Chef anders abgerechnen:
1,3 VG aus 7.800
1,2 TG aus 7.800
1,0 EG aus 13.000
dh. also nur den Vergleich aus 13.000
und nun, wie soll ich denn grundsätzlich bei solchen unterschiedlichen Streitwerten abrechnen?
![Weinen :cry:](./images/smilies/icon_cry.gif)
Vielen Dank im Voraus!
Gruß, Lena