Gegenstandswert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jappi
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#1

07.06.2011, 08:50

Guten Morgen.
Ich schon wieder. Habe hier ein Problem mit dem Gegenstandswert. Wir habe Schreiben von Gegenseite bekommen, den Mangel (schadhafte Wohnungseingangstür) abzustellen. Haben dies im Antwortschreiben abgelehnt. Daraufhin hat sich Gegenseite nicht mehr gemeldet. Nun soll ich abrechnen. Hat da jemand eine Idee welchen Gegenstandswert ich da nehme? Vielleicht den Auffangwert?
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LuzZi
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#2

07.06.2011, 09:03

Im Zweifelsfall Auffangswert, aber ich würde den unter 4.000,-- € ansetzen oder aber keine 1,3 GG daraus berechnen. Das ist vielleicht etwas viel für Arbeit, für die man keinen Anwalt braucht ;) Ich würd ggf. eine 0,3 nach 2302 abrechnen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Jappi
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#3

07.06.2011, 09:17

Danke schön. Ich werd, denke ich, ne 1,0 Geschäftsgebühr aus 1.500,00 € nehmen
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Kleineschen
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#4

07.06.2011, 09:35

Hallo!

Also wir machen das so:

Hätten wir den Wert der Tür bzw. die Höhe der Reparaturkosten wäre das unser Gegenstandswert. Ansonsten finde ich eine Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von €1.500,00 auch angemessen. Allerdings nehmen wir immer eine 1,3 Gebühr. Eine 0,3 Gebühr nur dann, wenn der Auftraggeber um ein einfaches Schreiben gebeten hat, was natürlich keiner tut. Ihr habt doch sicherlich auch Telefongespräche gehabt, oder?

LG
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