Hallo zusammen,
ich hab in meinem PfÜb diesen wunderschönen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Kontoauszüge vom Gericht beschließen lassen, den ich nun vollstrecken will.
Fachfrage: Hierfür rechne ich ja gesondert Gebühren ab (die sind ja nicht in meinem Kombi-Auftrag drin), aber welchen Gegenstandswert würdet ihr nehmen? Der Streitwertkommentar drückt sich da leider auch sehr schwammig aus...
Vielen Dank vorab.
Streitwert Herausgabe Kontoauszüge
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
Nach § 3 ZPO kommt es hier wohl auch auf das Interesse Eurer Partei an der Innehabung der Urkunden an. Vielleicht hilft das schon ein Stück weiter.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Das ist wieder ein bisschen pauschal, oder? Ich meine, es ist schwer, aus Kontoauszügen einen Streitwert festzulegen..
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
Ich wollte ja mehr oder weniger einen Anhaltspunkt geben, der mir aus der Rechtsprechung bekannt ist.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Eben, das steht auch in meinem "tollen" Kommentar. Der Streitwert liegt bei etwa 7.000,00 EUR, es ist eine GmbH, die angeblich nix hat, also kein Guthaben auf dem Konto und ich will da jetzt mal reinleuchten, ob ich dort Ansatzpunkte bekomme, hinsichtlich weiterer Vollstreckungen bzw. sehe, dass dort Land unter ist und Insolvenzantrag stelle....
Wenn du im Recht bist, kannst du es dir leisten, die Ruhe zu bewahren
- Mahatma Gandhi -
- Mahatma Gandhi -
Leuchtet ein - aber wieso dann nen Auffangstreitwert nehmen von weniger als dem, den du bereits hast? Bleib bei deinen 7000,00 €
Danke Curry - deine Unterstützung hat meine Meinung so sehr bekräftigt, dass infinity mir endlich glaubt