Wegen Nichtzahlung Titel einbehalten
Hallo! Wir haben mal in einer Zivilsache eine Firma im Termin vertreten, haben anschließend unserer Rechnung ausgestellt und sie zahlt jetzt nicht. Wir haben das Urteil bekommen und ich frage mich, ob wir dieses Urteil nicht einbehalten können und ihr sagen können, dass wir das an sie übersenden, sobald unserer Rechnung beglichen wird. Darf man das? Ich mein, sie könnte aus diesem Urteil vollstrecken und wir waren so eine Art Terminsvertretung...was meint ihr?
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Eigentlich kann man in einem solchen Falle doch nur die Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten machen...der Einbehalt von einem Titel könnte bedenklich sein.
Ich glaube, dass Unterlagen zurückbehalten werden können, wenn keine Zahlung auf die RA-Gebühren erfolgt. Das dürfte sich auch auf Vollstreckungstitel beziehen. Sicher bin ich mir aber nicht.
Viele Grüße von Cahra
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Schau mal in § 50 BRAO:
§ 50 Handakten des Rechtsanwalts
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
§ 50 Handakten des Rechtsanwalts
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
- -lehmy-girl-
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wir haben bisher die unterlagen auch immer einbehalten. ein exmandant hat sich vor kurzem beschwert und gemeint, er würde uns bei der kammer anzeigen. bis jetzt hat er's noch nicht getan. rechnung ist allerdings auch noch nicht bezahlt.