StA nimmt Anklage zurück/erhebt zugleich neue (Gebühren?)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kichererbse
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#1

11.09.2008, 14:31

Hallo,

hab nachstehendes Problem, wo mir meine Kommentare nicht so richtig weiterhelfen wollen, wahrscheinlich fehlt mir so die Zündschnur, die ich mir von euch erhoffe ;)

Also kurzer Sachverhalt: Gegen Mdt. wurde Anklage erhoben im Mai d.J. Tatbestand: vollendeter Betrug. Wir nehmen sodann AE. Nach AE verfügt Gericht die Akte zurück zur StA mit dem Hinweis, dass kein Schaden entstanden sei und somit kein Tatbestand vollendeter Betrug vorläge, was wohl auch ein Schriftgutachten ergibt. StA nimmt daraufhin Anklage zurück und erhebt sodann umgehend (im August d.J.) neue Anklage. Tatbestand: versuchter Betrug.

Meine Fragen (haha, als würde ich auf solche Fragen kommen ;)) nun:

1. Ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegenüber der Ldjk. angesichts der Anklagerücknahme?
2. Entstehen angesichts neuer Anklage neue/weitere Gebühren oder ist das alles ein und dieselbe Angelegenheit?

Kann mir jemand helfen? Mir würden viell. auch nur ein paar Denkanstöße helfen.
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LuzZi
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#2

11.09.2008, 14:34

1. Ich würde sagen ja.
2. Hier würde ich auch sagen ja.

Vollendeter Betrug ist nicht versuchter Betrug. Ich würde - unabhängig von der neuen Anklage - beantragen, der Staatskasse die Kosten für erste Anklage aufzuerlegen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#3

11.09.2008, 14:35

Ich würde sagen, es sind zwei Sachen.

Wenn du mehr zeitlichen Rahmen hättest, würde es ja so aussehn:

Du legst Akte ab.

Neue Anklage=neu Akte =neue Abrechnung

So würd ich jetzt denken.
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Adora Belle
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#4

11.09.2008, 18:01

Ich würde sagen 2x nein. :-(

Schau Dir mal 467a StPO an. Umkehrschluß daraus ist für mich, daß kein Erstattungsanspruch besteht, weil ja wegen demselben Sachverhalt erneut Anklage erhoben wurde.

Darum mein 1. nein.

Das zweite fällt mir schwerer. Eigentlich würde man hoffen, daß (analog zur Zurückverweisung) zumindest eine zweite Verfahrensgebühr entsteht. Eine solche Regelung gibt es aber im RVG nicht - oder ich hab sie nicht gefunden.

Darum mein 2. nein.

ABER: Ihr wart vorher ja noch nicht im Vorverfahren tätig. Wenn es da nach der Rücknahme und bis zur neuen Anklage irgendeine Tätigkeit gab, könnte man an eine nunmehr entstandene Vorverfahrensgebühr denken.
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Kichererbse
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#5

12.09.2008, 10:00

Oh je. Der Kommentar zum 467a StPO hört sich irgendwie eindeutig und logisch an und schließt dann meine zweite Frage m.E. mit aus. Sprich, ein und diesselbe Sache => nur einmal abrechnen. Ich werd das so mal meinem Chef vorlegen, mal sehn was der draus macht. Wahrscheinlich wird er es trotzdem probieren wollen, ganz anwaltlike eben ;)

Vielen herzlichen Dank euch allen ;) Ich hätte ja auch zu den oberen Varianten tendiert, aber irgendwie klingt das Letzte doch bedauerlicherweise logisch :(
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SophieL
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#6

23.05.2011, 08:21

Guten Morgen,

ich habe dazu auch mal eine Frage:

Im August 2008 wurde Anklage zum AG erhoben. Das Gericht hatte angeregt die Anklage zurückzunehmen, weil es sich wohl außer Stande sah die Angelegenheit aufgrund des Umfanges zu bearbeiten. Es folgten zwei umfangreiche Verteidigungsschriftsätze von hieraus.

Ein Jahr später (August 2009) wurde von der StA dann erneut Anklage, diesmal zum LG, erhoben. Die Anklage ist wortgleich. Eine Mitteilung über die Rücknahme der ersten Anklage zum AG ist hier vorher im Übrigen nicht eingegangen.

Im November 2010 kam dann der Eröffnungsbeschluss bezüglich der zweiten Anklage.

Mir geht es jetzt eigentlich nur um die Abrechnung der zwei Anklagen.

Die erste Anklage wäre ja eine VG 4106 VV RVG, die zweite eine 4112 VV RVG. Kann ich die Verfahrensgebühren dann jetzt beide abrechnen oder nur die für das LG???

Vielen Dank im Voraus


Sophie
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#7

23.05.2011, 11:01

Da es sich noch immer um das gleiche Verfahren handelt, ist m.E. die zuerst entstandene 4106 auf die 4112 anzurechnen, so daß Du im Ergebnis nur die 4112 abrechnen kannst.
SophieL
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#8

24.05.2011, 10:47

Oh wie schade. Vielen lieben Dank für die Antwort und entschuldige bitte meine verspätete Reaktion. Dann werde ich den KFA mal so abändern und versenden.
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