Widerspruch MB, dann Klagerücknahme

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
sternchen1981
Forenfachkraft
Beiträge: 210
Registriert: 14.10.2008, 11:13
Wohnort: Bayern

#1

06.07.2009, 13:57

Hallo Leute, frisch aus dem Urlaub zurück hab sich heute schon wieder eine kleine Frage :wink:

Wir haben für unseren Mdt. 2006 Widerspruch gegen einen MB eingelegt. Der Antragsteller hat seine Ansprüche aber nicht weiter verfolgt. Chef hat nun Abgabe an das Streitgericht beantragt, mit dem weiteren Antrag, dass die Klage kostenpflichtig abzuweisen ist mit dem Hinweis auf die jetzt eingetretene Verjährung.

Die Gegenseite hat Klage daraufhin zurückgenommen.

Nun muss ich einen KFA machen.
Ich würde ja eine 1.3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV abrechnen, bin mir aber da jetzt nicht sooo sicher.

Hoffe irgendjemand kann mir helfen.

Danke schon mal im Voraus!!!
Wer sei Hoamat net liabt, und sei Hoamat ned ehrt, is a Lump auf dera Welt und sei Hoamat net wert!!

~ Surround yourself with people who make you laugh, forget the bad, and focus on the good. Love the people who treat you right and pray for the ones who don´t. Life is too short to be anything but happy ~

LG Sternchen1981
Benutzeravatar
La soleil
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 56
Registriert: 16.10.2006, 14:35
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Deutschland

#2

06.07.2009, 14:19

Jop, ich würde da auch die 1,3 VG nach Nr. 3100 VV RVG abrechnen.

Also
0,5 VG Nr. 3307 VV RVG
P+T
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
0,5 VG Nr. 3307 VV RVG anrechnen (voll-)
P+T

lg :)
gkutes

#3

06.07.2009, 14:19

ja, aber mit 2 mal PTE, weil du den Widerspruch auch geltend machen kannst.
Benutzeravatar
sternchen1981
Forenfachkraft
Beiträge: 210
Registriert: 14.10.2008, 11:13
Wohnort: Bayern

#4

06.07.2009, 14:22

Jawohl!!

Danke gkutes, die 2 x PTE hätt ich schon wieder vergessen!! :oops:
Danke auch an La soleil
Wer sei Hoamat net liabt, und sei Hoamat ned ehrt, is a Lump auf dera Welt und sei Hoamat net wert!!

~ Surround yourself with people who make you laugh, forget the bad, and focus on the good. Love the people who treat you right and pray for the ones who don´t. Life is too short to be anything but happy ~

LG Sternchen1981
Benutzeravatar
La soleil
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 56
Registriert: 16.10.2006, 14:35
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Deutschland

#5

06.07.2009, 14:39

ey, die zwei P+T hatte ich auch schon angebracht.
Liebend gerne ;)
Benutzeravatar
kaffeefreund
Forenfachkraft
Beiträge: 146
Registriert: 14.05.2009, 14:21
Beruf: RA-Fachangestellter; GKO-Kanzleimanager Betatester ;-)
Software: Andere
Wohnort: Köln
Kontaktdaten:

#6

19.05.2011, 14:10

Mahlzeit!

Vielleicht ist das ja ein alter Hut, aber ich hab auf Anhieb keinen Treffer über die Suche gefunden, außer diesen alten Thread, an den ich mich mal anschließe. Bei mir lief der Fall gleich, nur mit dem Unterschied, dass wir nicht ausdrücklich Klageabweisung beantragt, sondern nach der Klagerücknahme nur Antrag gem. § 269 IV ZPO gestellt haben.

Man kann ja immer mal versuchen, eine 1,3 Geb. nach 3100 festsetzen zu lassen, aber mangels Sachanträgen kommt richtigerweise nur die 0,8 Gebühr nach 3101 (natürlich mit 2xPTE) in Betracht.

Da sich die Klägerseite jetzt natürlich mit allerlei abstrusen Argumentationen gegen die Kostenfestsetzung wehrt, hab ich noch etwas rumgesucht und folgende Entscheidung gefunden:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.03.2007, Az. 1 W 378/05:

Nimmt der Kläger nach der von ihm beantragten Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht die Klage vor Anspruchsbegründung zurück, so ist die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erwachsene Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3101 erstattungsfähig. Stellt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, ist zusätzlich eine nach dem Kostenwert bemessene Verfahrensgebühr gemäß VV Nr. 3100 in den Grenzen des § 15 Abs. 3 RVG zu erstatten. (Aufgabe der früheren Rspr. JurBüro 2002, 641)

(Im Volltext bei http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de zu finden)


Danach kann also die 3100 Gebühr aus dem "Kostenwert" zusätzlich zur 3101 aus dem "Hauptstreitwert" entstehen und erstattungsfähig sein - sehr interessant, wie ich finde.

Kennt noch jemand diese Entscheidung, wendet sie entsprechend an oder hat weitere Entscheidungen hierzu? Wie gehen Eure Gerichte mit solchen Kostenfestsetzungsanträgen um?



Grüße! :)
Bild
Antworten