Abrechnung der Verfahrensgebühr in strafsachen mit zuschlag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mond
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#1

18.05.2011, 14:13

Hallo an alle.

Ich bräuchte mal Eure Hilfe. Ich soll eine Strafakte abrechnen. Wir sind pflichtverteidiger. Der Mandant sitzt seit kurzem in haft. (kurz vor Verhandlungstermin). Kann ich dann die Verfahrensgebühr mit zuschlag abrechnen, oder ohne zuschlag.

Danke für eure hilfe im voraus.
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Adora Belle
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#2

18.05.2011, 14:21

Wenn der Mandant irgendwann während der Zeit in Haft war, in der die VG entstanden ist, könnt Ihr den Zuschlag abrechnen. Die TG entsteht natürlich auch mit Zuschlag, falls er weiter inhaftiert bleibt.
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Liesel
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#3

18.05.2011, 14:22

Du kannst die VG mit Zuschlag berechnen, ebenso die TG.
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#4

18.05.2011, 14:26

Als die Verfahrensgebühr entstanden ist, war der Mandant noch nicht in haft. deshalb meine frage. der mandant ist seit 2 wochen in haft. die verfahrensgebühr ist schon früher entstanden, da besprechung mit mandanten, etc. die akte soll jetzt abgerechnet werden mit der staatskasse.
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Fräulein Schnürschuh
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#5

18.05.2011, 14:27

Wir hatten das auch grad in der Schule.

Wie Adora geschrieben hat - sobald der Mdt. während des Verfahrens mind. 1 Mal in Haft saß, gibts die VG mit Zuschlag.
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Adora Belle
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#6

18.05.2011, 14:31

Die VG ist eine "Betriebsgebühr", die ensteht quasi immer wieder im laufenden Verfahren, nicht nur mit der ersten Tätigkeit. Dadurch wird sie nur zum erstenmal ausgelöst. Bis zur Rechtskraft kann also durch Hinzutreten der Voraussetzung "nicht auf freiem Fuß" jederzeit der Zuschlag entstehen.
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#7

18.05.2011, 14:36

danke
ihr habt mir sehr weiter geholfen
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#8

18.05.2011, 14:38

Du musst nur bei der Grundgebühr aufpassen. Die entsteht nur mit Zuschlag, wenn der Mdt. bei Beauftragung in Haft saß. Liegt bei euch aber nicht vor.
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#9

18.08.2011, 14:46

Hallo ihr,

ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Wir sind Pflichtverteidiger. Den Angeklagten, den wir verteidigen, war die ganze Zeit nicht in der JVA, allerdings hat er auch auf Briefe, einen Termin mit unserem Büro zu vereinbaren, nicht reagiert. Gestern war Hauptverhandlung und die RAin hat erfahren, dass der Angeklagte nun wegen einer anderen Sache, in der wir ihn aber nicht verteidigen, sitzt; er wurde in Handschellen vorgeführt. Meine Frage: Kann ich bei der Abrechnung nun für die Terminsgebühr den Zuschlag nach Nr. 4109 VV RVG mitabrechnen? Für die anderen Gebühren mit Sicherheit nicht, weil der ja vorher nicht gesessen hat bzw. wissen wir nicht, wie lange der jetzt schon sitzt. Was meint ihr?

Lieben Gruß
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