Probleme bei Fahrtkosten und Tage - / Abwesenheitsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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A.J.
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#1

09.05.2011, 14:58

Ich weis nie, darf ich Fahrkosten berechnen oder nicht.

Wenn mein Chef zu einem Gerichtstermin, z.B. nach Erfurt fährt von Frankfurt aus. Darf ich die Fahrkosten abrechnen und auch die Abwesenheitsgebühr oder nicht.

Oder hätte er einen Korrespondenzanwalt einschalten müssen.
Wann sollte man überhaupt einen Korrespondenzanwalt einschalten. ?

Vielen lieben Dank für eure Hilife. A.J.
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Liesel
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#2

09.05.2011, 15:04

Ich glaube, wenn du die Suchfunktion bemühst, bekommst du ganz viele Antworten. :wink:

Im Übrigen ist dein Sachverhalt etwas dünn. Wohnort Mandant spielt hierbei eine wichtige Rolle.
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#3

09.05.2011, 15:06

Er muss keinen Korrespondenzanwalt einschalten, aber ggf. erhält er nur die Gebühren erstatten, wenn ein Korrespondenzanwalt eingeschaltet worden wäre.

Fährt er z.B. von Frankfurt (Main) nach Erfurt könnten die Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale günstiger sein als die Einschaltung eines weiteren Anwalts. Fährt er von Frankfurt (Main) aus nach z.B. Kiel ist der Korrespondenzanwalt sicherlich billiger als die Fahrtkosten.

Wenn der Mdt. möchte, dass der RA unbedingt selbst zum Termin fährt, auch wenn er dafür Deutschland durchqueren muss, ist das sein Wille. Dann muss er aber auch damit rechnen, dass er nicht alle Kosten erstattet bekommt, sondern nur einen Teil (die des fiktiven Korrespondenzanwaltes nämlich).
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gkutes

#4

09.05.2011, 15:17

soweit ich weiß, gibt es keine Entscheidung, dass man auf die Höhe der Kosten eines Terminsvertreter begrenzt wird. Wenn erstattungsfähige Fahrtkosten anfallen, dann werden diese erstattet.

Anders herum: Die Kosten eines Terminsvertreters dürfen nur 10% höher sein, als die Fahrtkosten, die dem Prozessbevollmächtigten entstanden wären.

Demenstsprechend bin ich der Meinung, dass man zu keinem Zeitpunkt einen Terminsvertreter einschalten MUSS.

Im übrigen auch hier wieder: Ein Korrespondenzanwalt ist etwas anderes als ein Terminsvertreter!! Dies bitte nicht in einen Topf werfen!

@AJ - ob Fahrtkosten erstattungsfähig sind, hängt immer vom Mandantenwohnort ab, wie liesel schon sagt. Kurzfassung:
RA in A, Mandant in A, Gericht in A = Fahrtkosten nein
RA in A, Mandant in A, Gericht in B = Fahrtkosten ja
RA in A, Mandant in B, Gericht in B = Fahrtkosten nein
RA in A, Mandant in B, Gericht in C = Fahrtkosten ja, max von B nach C
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#5

09.05.2011, 15:19

Das stimmt so nicht. Einen RA im eigenen Wohnort darf der Mandant immer einschalten, dessen Reisekosten sind in jedem Fall erstattungsfähig.

Siehe @gkutes - mein "stimmt nicht" bezieht sich auf #3.
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#6

09.05.2011, 22:10

Tschuldigung, aber bitte haltet doch die BEgriffe Korrespondenzanwalt(Verkehrsanwalt) und Terminsvertreter auseinander, das sind nämlich zwei paar Schuhe
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