...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mina20
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#1
06.05.2011, 10:26
Hallo,
ich hab hier ne Sache abzurechnen und komm irgendwie nich weiter...
Also wir haben für unseren Mandanten die Scheidung eingereicht... Scheidung wurde auch beschlossen und die Gegenseite hat gegen diesen Scheidungsbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragt das er aufgehoben wird.
Gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und dem Gegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Wie rechne ich hier ab? Normale Beschwerdegebühr (Nr. 3500) ? Ich hab nämlich irgendwo gehört, dass man in solchen Familiensache bei Beschwerden auch eine andere Gebühr abrechnen kann (oder muss). Ist hier ggf. auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 entstanden?
Wäre für Hilfe echt dankbar
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
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Liesel
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#2
06.05.2011, 10:32
Die Beschwerdeverfahren in FamFG-Sachen sind analog zur Berufung abzurechnen.
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Mina20
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#3
06.05.2011, 10:40
also 1,6 nach 3506 ? Und wie ist es mit der Terminsgebühr (3513)? Kann man die auch abrechnen?
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niva
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#4
06.05.2011, 10:41
Nein, 3200 und wenn ein Termin stattgefunden hat 3202.
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Pepsi
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#5
07.05.2011, 23:37
das ist das schöne an unserer Gesetzesreform, das alles immer so logisch ist
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rena
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#6
15.12.2021, 12:01
Hallo liebes Forum, was gilt hier denn für die Gerichtskosten? 3,0 Nr. 1120 oder 4,0 Nr. 1130 FamGKG???