Ich steh grad auf dem Schlauch:
Wir haben in einem Prozeß drei Auftraggeber gegen drei Beklagte vertreten:
K1: Klägerin
K2: Drittwiderbeklagte zu 1.
K3: Drittwiderbeklagte zu 2.
B1: Beklagter zu 1. und Drittwiderkläger
B2: Beklagte zu 2.
B3: Beklagte zu 3.
Streitwertbeschluss lautet: SW wird für die Klage auf 5.000,00 €, für die Drittwiderklage auf 7.000,00 €, insgesamt auf 12.000,00 € festgesetzt.
Ich habe folgenden KFA gemacht:
VG 1,9 aus 12.000,00 €
(Erhöhung um 0,6 wegen 3 Auftraggebern) plus
TG 1,2 aus 12.000,00 € plus
PET +
MWSt.
Jetzt moniert das Gericht - meiner Ansicht zu Recht - den KFA dahingehend, dass die Erhöhung lediglich nach dem Wert der Widerklage (=7.000,00 €) berechnet werden kann, da nur insoweit mehrere Auftraggeber (die beiden Drittwiderbeklagten) vertreten wurden. Die Klage selbst wurde nur vo der Klägerin erhoben, gegen sie wurde auch nicht Widerklage erhoben.
In 1008 (2) RVG steht ja auch, dass sich die Erhöhung nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
Das Gericht hat also Recht. Nur: Wie rechne ich das denn jetzt?
So vielleicht?
1,9 VG aus 7.000,00 € plus
1,3 VG aus 5.000,00 € (unter Obergrenzenprüfung 1,9 aus 12.000) plus
1,2 TG aus 12.000,00 € plus
PET +
MWSt.
Bei dieser Rechnung kommt betragsmäßig exakt dasselbe raus wie bei meinem ursprünglichen KFA, nur dass sie halt anders aussieht.
Ich bin mir daher total unsicher, ob das so geht, habe aber im Moment keine andere Idee.
Bitte Auskenner an die Front!
Gebührenerhöhung bei drei Auftraggebern, aber wie richtig?
- Pepples
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Gib die Gebühren gesondert aus, also
1,3 VG aus 12.000,00
0,6 Erhöhung aus 7.000
und dann die restlichen Gebühren
1,3 VG aus 12.000,00
0,6 Erhöhung aus 7.000
und dann die restlichen Gebühren
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Dein Berechnungsvorschlag
ist korrekt. Hab ich auch gerade nochmal in einem Skript von N. Schneider nachgelesen.1,9 VG aus 7.000,00 € plus
1,3 VG aus 5.000,00 € (unter Obergrenzenprüfung 1,9 aus 12.000) plus
1,2 TG aus 12.000,00 € plus
PET +
MWSt.
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Genau das wäre ja falsch, da es ja keine isolierte "Erhöhungsgebühr gemäß 1008 VV RVG" gibt. Das RVG sieht in Nr. 1008 die Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr beim Tätigwerden des Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber vor. Es entstehen keine besonderen Gebühren, sondern die entstandenen Gebühren werden erhöht
D.h., ich muß die Verfahrensgebühr selbst erhöhen, und deswegen habe ich ja oben geschildertes Problem.
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- alraune
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@Xuka:
Danke! Das hilft mir weiter! Könntest du mir die Seite aus dem Script irgendwie zukommen lassen?
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Des ist mir schon klar, dass die Erhöhungsgebühr isoliert nicht anfallen kann, aber letztlich hat sie ne eigene VV-Nr. also kann ich sie in der Gesamtrechnung auch einzeln auswerfen. Das sieht im Übrigen auch <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> so, 19. Aufl. VV 1008, Rdn. 207 ff so als herrschende Meinung.alraune hat geschrieben:Genau das wäre ja falsch, da es ja keine isolierte "Erhöhungsgebühr gemäß 1008 VV RVG" gibt. Das RVG sieht in Nr. 1008 die Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr beim Tätigwerden des Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber vor. Es entstehen keine besonderen Gebühren, sondern die entstandenen Gebühren werden erhöht
D.h., ich muß die Verfahrensgebühr selbst erhöhen, und deswegen habe ich ja oben geschildertes Problem.
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ich seh es auch so wie Pepples
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Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
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Naja, über das Thema lässt sich streiten.
Für mich ist die "Mindermeinung" logischer. In Nr. 1008 steht ja "die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person" und nicht "neben der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr fällt eine Erhöhungsgebühr für jede weitere Person an".
Außerdem werden bei der Berechnung nach <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> unter Umständen Gebühren verschenkt, wenn man sich mal so die Beispielrechnung anschaut.
Für mich ist die "Mindermeinung" logischer. In Nr. 1008 steht ja "die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person" und nicht "neben der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr fällt eine Erhöhungsgebühr für jede weitere Person an".
Außerdem werden bei der Berechnung nach <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> unter Umständen Gebühren verschenkt, wenn man sich mal so die Beispielrechnung anschaut.