Muster gesucht: Abrechnung nach Gegenstandswert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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infinity
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#1

19.07.2007, 09:17

Hallo zusammen,

ich suche ein schönes Muster, damit wir unserer Hinweispflicht gem. § 49 b Abs. 5 BRAO Genüge tun. Hat jemand sowas parat?

Vielen Dank vorab.
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- Mahatma Gandhi -
Andreas

#2

19.07.2007, 09:21

Das ist bei uns in der Standardvollmacht enthalten :
Ich bin gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO von meinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt worden, dass weder Betragsrahmen- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind; die Gebühren sind vielmehr nach einem Gegenstandswert zu berechnen.
StineP

#3

19.07.2007, 09:55

Besser hätte ich das nicht schreiben können ;)
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infinity
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#4

19.07.2007, 10:00

:thx
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Coco Lores
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#5

29.11.2012, 16:30

Ist zwar schon etwas älter aber ich hänge meine Frage einfach mal hinten dran, da es genau um diese Hinweispflicht bzw. ein Muster dafür geht!

Ich war neulich auf einem Seminar über Grundlagen des RVG (da ich was das angeht ziemlich wenig Erfahrungen hab). Jetzt will mein Chef auch ein Muster-Formular haben für diesen Hinweis gem. § 49b Abs. 5 BRAO. Ich hab schon im Internet gesucht und auch zwei unterschiedliche Muster gefunden aber ich wollte einfach mal fragen, wie Ihr das so handhabt?

Darf ich diesen Hinweis einfach als Nebensatz in die Vollmacht schreiben (sowas liest sich der Mandant sicherlich nicht durch)? Die Belehrung ist ja dafür gedacht, dass der RA mit dem Mandanten dann über die Gebühren spricht!

Habt Ihr da eine extra Belehrung oder wird das bei Euch überhaupt schriftlich festgehalten?
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Frau Cindy
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#6

29.11.2012, 16:34

Das in die Vollmacht mit aufzunehmen, halte ich für etwas problematisch, weil ich mir da nicht so sicher bin, ob das überhaupt zur Kenntnis genommen wird. Ggf. ist es ja trotzdem möglich; das weiß evtl. jmd. anderes.

Bei uns läuft das wie folgt:

Falls die Mandanten zu einem persönlichen Gespräch kommen, müssen sie neben der Vollmacht die Belehrung unterschreiben. Ansonsten weise ich im ersten Schreiben darauf hin, dass die Gebühren nach GW berechnet werden (wenn es denn so ist).
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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#7

29.11.2012, 16:40

Mit der Vollmacht sehe ich auch eher skeptisch das würde den Sinn dieser Belehrung meiner Meinung nach total verfehlen!

Wie sieht denn eine solche Belehrung bei Euch aus? Schreibt Ihr nur den einen Satz rein oder gebt Ihr noch Beispile vor? (Hab da zwei unterschiedliche Muster im Internet gefunden und der eine RA hat da Muster-Berechnungen bei der andere gibt einen Ausdruck des § 49b BRAO als Zusatz dabei).
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#8

29.11.2012, 16:50

Wir halten das eher allgemein ohne irgendwelche Beispiele.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#9

29.11.2012, 18:07

Ich sehe das in der Vollmacht überhaupt nicht problematisch. Der Mandant unterschreibt etwas....dann sollte er das auch lesen. Wenn er das nicht macht, ist das sein persönliches Pech und grundsätzlich habe ich schon oft die Erfahrung gemacht, dass Mandanten durchaus lesen, was sie da unterschreiben, weil wir eine allgemein gehaltene Vollmacht haben und sie dann Punkte die auf sie nicht zutreffen, streichen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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