Auslagen Nr. 7000 ff. VV RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adelia
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#1

03.05.2011, 15:13

Hey Leute,
ich brauche mal wieder eure Hilfe. Ich stehe irgendwie gerade ziemlich aufn Schlauch.

Ich habe gerade vor mir einen Kostenausgleichsantrag der Gegenseite vor mir liegen.
In diesem werden zusätzlich zu 20,00 EUR PTP nach Nr. 7002 VV RVG nun auch noch Parkgebühren der Anwältin geltend gemacht und Jurirecherchen nach Nr. 7000 VV RVG.

Die Parkgebühren werden damit begründet, dass sie notwendig nach § 91 ZPO sind und die Parkmöglichkeiten ums Gericht schrecklich sind und es kaum Parkplätze ohne Gebühren gibt. (Fahrt mit dem Auto 5 Minuten, 3 Kilometer von der Kanzlei der gegnerischen Anwältin.) Damit gehe ich ja noch vielleicht mit, aber sind diese wirklich berechtigt?

Wie ist das mit Jurisrecherchen sind die wirklich erstattungsfähig im Kostenausgleichsverfahren?
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NORTHERN DINO
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#2

03.05.2011, 15:20

Parkgebühren werden - zumindest in meinem Beritt - wegen der miesen Möglichkeiten durch die Bank anerkannt.

Juris-Recherchen sind nicht erstattungsfähig, da mit den Gebühren abgegolten.
Dazu:

LS
Die Kosten von Datenbankrecherchen sind in der Regel nicht erstattungsfähig.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.03.1998 – 8 W 74/97

DJ 1998, 423 = OLGR Stuttgart 1998, 264 = JurBüro 1998, 424 = NJW-RR 1999, 437 = juris (KORE 542839800)


OS
1. Auskunftsgebühren für die juris-Datei sind nicht erstattungsfähig, da sie zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehören, die mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten sind (§ 25 I BRAGO).

2. Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten, die durch die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des RA entstehen, zählen u.a. auch die Kosten für die Beschaffung von Fachliteratur und Entscheidungen, und zwar selbst dann, wenn diese aus Anlass eines Einzelauftrages angeschafft wurden. Nichts anderes kann für den Abruf von Informationen aus der juris-Datei gelten, da es keine Rolle spielt, aus welcher Quelle das juristische Fachwissen bezogen wird.

LG Aurich, Beschl. v. 29.10.1987 – 5 T 480/86

ZfS 1988, 10 = juris (KORE 501868809)

Zuletzt geändert von 13 am 03.05.2011, 17:28, insgesamt 1-mal geändert.
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#3

03.05.2011, 15:52

Hallo Adelia,
dem Ansatz der Jurisrecherchen im KFA würde ich bestreiten. Es kommt jedoch drauf an, was und vor allem wofür recherchiert wurde und Auskünfte eingeholt wurden. War es beispielsweise so, dass das Gericht irgendwelche Grundbuchauszüge angefordert hat und wurden sie für den Prozess einholen, ist dies festsetzbar.
Die Parkgebühren sind m. M. nach nicht festsetzbar, da § 91 ZPO von Kosten, "soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren" spricht. Die Parkgebühren sind insoweit nicht als notwendige Kosten zu beurteilen.

Viel Erfolg!
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Adora Belle
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#4

03.05.2011, 16:20

Warum sollen denn die Parkgebühren nicht notwendig sein? Deine Begründung lautet, wenn ich es richtig verstehe, "sind nicht notwendig, weil sie nicht notwendig sind".

Ich halte die Parkgebühren als "sonstige Auslagen" i.S.d. Ziffer 7006 für notwendig, wenn keine kostenlosen Parkplätze verfügbar sind, und damit auch für erstattungsfähig.

Oh, ich sehe grad - ist keine Geschäftsreise. Dann nicht Ziffer 7006, sondern Auslagenersatz gem. §§ 675, 670 BGB.
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#5

04.05.2011, 07:30

Adora Belle hat geschrieben:Oh, ich sehe grad - ist keine Geschäftsreise. Dann nicht Ziffer 7006, sondern Auslagenersatz gem. §§ 675, 670 BGB.
Kann man denn einen Anspruch nach §§ 675, 670 BGB durchsetzen, wenn das RVG (nach welchem sich die Vergütung ja über § 612 Abs.2 1.Variante BGB richtet) in dieser Konstellation (keine Geschäfstreise) einen solchen Anspruch gerade nicht vorsieht?
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Adora Belle
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#6

04.05.2011, 08:07

Tja, siehe @13. Kommt wohl darauf an, bei welchem Gericht man landet. Es mag sein, daß manche Gerichte die Parkgebühren nicht gesondert geben, sondern als von den allgemeinen Gebühren gedeckt ansehen. Ich hab hier nur aus eigener Erfahrung geschrieben, weil ich mich zu erinnern meine, daß ich Parkgebühren am "eigenen" Gericht schon mit festgesetzt erhalten habe.
gkutes

#7

04.05.2011, 09:39

@adora belle - also 13 schreibt doch, dass er die Parkgebühren anerkennt 8)
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Adora Belle
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#8

04.05.2011, 11:17

Eben. Und @Garfield2805, der/die ebenfalls RPfl ist, fragt, ob sich das durchsetzen läßt. Bei ihm/ihr am Sozialgericht scheint es also nicht üblich. Nur weil @13 die Parkgebühren anerkennt, ist das ja nicht in Stein gemeißelt. :wink:
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