Vorzeitige Beendigung im Sozialverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Rumpelstilzchen
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#1

03.05.2011, 09:56

Hallo,
gibt es im Sozialverfahren eine vorzeitige Beendigung und wenn ja, mit welcher Gebühr?

Bei den Rahmengebühren kann ich nichts Derartiges erkennen. Ich denke also, die Mittelgebühr kann abgerechnet werden.

Folgender Fall:
Mandant kommt zu uns mit dem Widerspruchsbescheid und beauftragt uns mit der Klage. Am nächsten Tag ruft er an und teilt mit, er habe es sich anders überlegt. Wir sollen doch nicht klagen.

Danke für jede Antwort
Zuletzt geändert von Rumpelstilzchen am 03.05.2011, 13:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Anahid
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#2

03.05.2011, 10:22

Welche Rahmengebühr? 2300 dürfte hier doch nicht anwendbar sein. Ihr seid doch gar nicht im Verwaltungsverfahren tätig geworden. Ihr habt einen Klageauftrag erhalten. Entsprechend wäre doch hier eine 0,8 VG nach 3101 abzurechnen, oder?
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#3

03.05.2011, 10:47

Frage war falsch. Richtig wäre: Sozialgerichtliche Angelegenheit.

Kannst mir nochmal antworten? Danke
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#4

03.05.2011, 13:50

Dann würde ich nach eine GG nach 2400 abrechnen. Gem. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 19. Auflage, 2400 RN 6 stellt die GG eine "Grundgebühr" dar. Ihr habt zwar Klageauftrag, aber ein Verfahren ist nicht anhängig. Meines Erachtens kann die VG in Sozialrechtsangelegenheiten entgegen zu den üblichen Verfahren nicht abgerechnet werden, wenn es kein anhängiges Verfahren gibt.
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#5

03.05.2011, 15:51

:thx
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#6

04.05.2011, 07:24

Eigentlich kann das nicht sein:

Die Vorbemerkung 3 Abs.2 gilt auch für die Verfahrensgebühr nach Nr.3102 VV RVG. Ihr wurdet beauftragt, eine Klage beim Sozialgericht einzureichen. Allein schon durch diesen Auftrag entsteht eine Verfahrensgebühr. Ein anhängiges Verfahren ist für die Entstehung einer Verfahrensgebühr grundsätzlich nicht erforderlich (das ergibt sich für Wertgebühren-Verfahren ja schon direkt aus Nr.3101 VV RVG).

Der Hinweis in Nr.3102 VV RVG auf das "Verfahren vor den Sozialgerichten (...)" dient aus meiner Sicht nur der Klarstellung, wann eine solche Gebühr entsteht.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren. Im Moment finde ich aber keine Begründung für die Annahme, dass Nr.3102 VV RVG ein anhängiges Verfahren voraussetzt.
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#7

04.05.2011, 09:16

Eine interessante Frage, so einen Fall hatte ich auch noch nicht. Die GeschG zu berechnen, wenn schon Klageauftrag vorliegt, ist m.E. nicht richtig. Eine VG für eine vorzeitige Beendigung in Sozialverfahren gibt es nicht. Hm, 3102 sagt "Verfahren vor den Sozialgerichten". Würde also schon davon ausgehen, daß hier nur anhängige Verfahren gemeint sind.
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#8

05.05.2011, 17:01

Ich habe jetzt die Mittelgebühr abgerechnet. Mal sehen, was die RS dazu sagt. Ich berichte wieder
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#9

05.05.2011, 17:06

Wovon die Mittelgebühr?
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