behörde verweigert kostenerstattung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Master24
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#21

18.09.2007, 15:24

Da liegt mein Problem, da ich mit den sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht so bewandert bin... die ist also zulässig?!

Drohen kann man ja mal. *g*
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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DieAnja
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#22

29.04.2011, 10:32

Ich habe mal eine weiterführende Frage:

Wenn die Behörde sich weiterhin weigert die Kostenerstattung vorzunehmen, kann man die Kosten aufgrund von § 80 VwVfG gerichtlich geltend machen (MB/Klage)?

(3826)
Zuletzt geändert von DieAnja am 29.04.2011, 11:20, insgesamt 1-mal geändert.
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#23

29.04.2011, 10:47

Da Du Dich weiterhin im Sozial-/Verwaltungsverfahren befindest, ist wiederum Widerspruch gegen die Kostenentscheidung bzw. Untätigkeitsklage gegen die Nichtbescheidung möglich. Ich nenne das die "wundersame Gebührenspirale". :mrgreen:
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DieAnja
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#24

29.04.2011, 11:08

das heißt, da in dem Erlaubnisschein und Gebührenbescheid nichts über die Kostentragung gem. § 80 VwVfG drinsteht, müsste ich eine Untätigkeitsklage gegen die Nichtbescheidung einreichen?!
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#25

29.04.2011, 12:03

Häh, Erlaubnisschein? Gebührenbescheid? Du sagst, die Behörde weigert sich. Das muß ja dann mal irgendwo stehen. Damit gibt es aber keine Nichtbescheidung, sondern eine Ablehnung. Gegen diese Entscheidung wäre dann wiederum Widerspruch einzulegen. Untätigkeitsklage nur, wenn die Behörde gar nicht entscheidet.
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#26

02.05.2011, 14:04

:shock: nochmal:

Mdt. haben bei Gemeinde Antrag gestellt, weil sie eine zweite Toreinfahrt bauen wollten. Der Antrag wird von der Gemeinde abgelehnt. Wir legen Widerspruch ein und nun das Ergebnis:


"Erlaubnisschein und Gebührenbescheid zur Errichtung einer Grundstückszufahrt

Erlaubnisschein


Sehr geehrte ...

auf Ihren Widerspruch vom 05.08.2010 stimmt die Gemeinde ... als Straßenbaulastträger, unbeschadet der Rechte Dritter der Befestigung der Zufahrt zu dem o. g. Flurstück zu.

Die Erlaubnis wird unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt. (Widerruf kam bislang nicht) ....

Gebührenbescheid
Wir erheben diesen Betrag auf der Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde ...(27,00 €)"


Etwas anderes kam nicht bzw. wurde nicht beschieden. Zwischendurch ging unsere Rechnung wohl an deren Hausanwältin, aber die hat sich seit Oktober auch nicht gemeldet. Vom Gefühl her würde ich Untätigkeitsklage tippen.
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#27

02.05.2011, 15:44

Habt Ihr denn aufgefordert, die Kosten festzusetzen und zu bezahlen? Dann wäre jetzt wohl eine Untätigkeitsklage dran, Frist mußt Du aber kontrollieren, ich nehme an, die beträgt 6 Monate.

Evtl wäre es auch höflicher (und sinnvoller), vorher nochmal zu erinnern.
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#28

03.05.2011, 08:16

Na dann mal schaun, haben der Gemeinde eine Frist bis zum 10.5. gesetzt. Hinsichtlich der Frist habe ich gefunden, dass die Klage nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Antragstellung bzw. Widerspruch eingereicht werden kann, aber da nun schon über ein halbes Jahr vergangen ist, dürfte es daran nicht mangeln. ^^
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#29

09.05.2011, 11:13

wow, gestern war der ZE da. Eine Drohung hat also gereicht. Trotzdem danke, Adora.
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