Vermögensverzeichnis für Kindesvermögen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anahid
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#1

28.04.2011, 10:47

Hallo zusammen.

Nun hab ich mal wieder ein Problem und egal wie ich suche, ich find keine Lösung. Ich hab aber auch wirklich nicht allzuviel mit Familienrecht zu tun und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

Folgender Fall:

Der Vater unserer Mandantin ist verstorben. Sie hat das Erbe ausgeschlagen, wodurch ihr Sohn Erbe wurde. Dieses Erbe wurde nicht ausgeschlagen. Da der Sohn noch minderjährig war, wurde sie durch das Nachlassgericht aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis bzgl. des Erbes zu erstellen (§ 1640 BGB). In diesem Verfahren wurden wir für die Mandantin tätig, haben verschiedene Angelegenheiten abgeklärt und ihr bei dem Ausfüllen des Fragebogens mit Rat und Tat zur Seite gestanden.

Für mich stellt sich die Frage: Welche Gebühr fällt denn hier an? Weiß das jemand?

Als Streitwert würde ich den Nachlass annehmen, oder?
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#2

28.04.2011, 11:05

Spannendes Thema! Seid ihr nach außen tätig geworden ("verschiedene Angelegenheiten abgeklärt")? Ich tendiere zur 2300 und würde als Wert auch den des zu klärenden Gegenstandes - also den Nachlasswert - nehmen.
Grüße - sansibar
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#3

28.04.2011, 11:14

Wir sind gegenüber dem Gericht tätig geworden und haben dort zunächst Verlängerung der Frist beantragt für die Vorlage des Verzeichnisses, da noch verschiedene Rechtsstreitigkeiten des Großvaters bei anderen Rechtsanwälten anhängig waren, die aufgrund des Todes ruhten und nicht klar war, inwieweit hier weiteres Vermögen nach Abschluss der Verfahren dem Erben zufließt.

Wir haben uns mit dem Nachlassgericht in Verbindung gesetzt und sogar ein persönliches Gespräch vor Ort geführt, um den Erbschein zu erhalten und nachdem alles geregelt war haben wir der Mandantin beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses geholfen und weitere Angaben über die Familienverhältnisse gegenüber dem Familiengericht gemacht.

War alles ziemlich komplex und zeitaufwendig. Für mich stellt sich halt die Frage: Bekomm ich eine 1,3 Gebühr nach 3100 VV RVG? Erscheint mir irgendwie nicht richtig; kann aber mein ungutes Gefühl dabei nicht wirklich begründen.
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#4

28.04.2011, 11:50

Du könntest Recht haben mit der 3100, ich hab nochmal nachgelesen. Die Erbsachen liefen früher unter FGG und sind nach Vorbem. 3 RVG jetzt in den 3000er-Teil integriert. Schade - nach 2300 könntest du mehr als 1,3 abrechnen. Wie sieht es denn mit einer Terminsgebühr aus?
Grüße - sansibar
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#5

28.04.2011, 11:54

Eine Terminsgebühr ist m.E. nicht angefallen. Der Termin hat ja nicht vor dem Familiengericht stattgefunden und die Besprechung mit dem Nachlassgericht kann auch nicht als eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung angesehen werden. Darum hab ich die nicht in Betracht gezogen.
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#6

28.04.2011, 12:27

Ja, aber schade eigentlich...
Grüße - sansibar
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