Zwei Klagen, Verbund, VU, Einspruch, Termin, Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Xanny
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#1

27.04.2011, 13:38

Hallo!
Ich bin gerade dabei eine Akte abzurechnen und komme nicht so recht voran:

Zum Sachverhalt:

Wir vertreten zwei Mandanten A und B. Diese wurden von C jeweils auf Zahlung verklagt.
A auf 25.500,00 Euro
B auf 42.500,00 Euro

Nachdem die Klagen zugestellt wurden und bereits Schriftwechsel stattgefunden hat, wurden die Verfahren verbunden.
Nach dem Verbund haben wir für A eine Drittwiderklage in demselben Verfahren eingereicht (GW: 25.500,00 Euro).

Es erging ein Versäumnisurteil, wir haben Einspruch eingelegt für A und B.

Das Verfahren wurde weitergeführt, es hat ein Termin stattgefunden und die Parteien haben sich (auch über außergerichtliche Ansprüche) in einem Vergleich geeinigt.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtlich entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Es ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen:

Der Streitwert wird auf 93.500,00 Euro festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Betrag um 231.932,19 Euro.

Die festgesetzten Werte ergeben sich aus folgenden einzelnen Positionen:

Wert der Klageforderung gegen A: 25.500,00 Euro
Wert der Klageforderung gegen B: 42.500,00 Euro
Wert der Drittwiderklage (A): 25,500,00 Euro

Summe: 93.500,00 Euro

Wie würdet ihr das abrechnen?!

In dem RVG-Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> steht zu der Verbindung der Verfahren:

"Werden zwei Verfahren, die zunächst selbstständig waren, zu einem verbunden, so bleiben einmal entstandene Gebühren aus dem getrennten Verfahren bestehen (§ 15 Abs. 4). Gebühren, die ein RA einmal verdient hat, kann er nicht wieder verlieren. Der RA kann wählen, ob er die Gebühren aus den getrennten Verfahren oder aus dem verbundenen Verfahren, in dem die Gebühren nur einmal (aus dem addierten Wert) anfallen, verlangt. Er kann sich dabei für die ihm günstigere Variante entscheiden."

Aber wenn ich das verbundene Verfahren abrechne, kann ich doch nicht gegenüber B auch die Drittwiderklage abrechnen, oder?!

Und wie mache ich das mit den Gerichtskosten? Die wurden ja einmal von der Gegenseite für die Klage gegen A i. H. v. 1.020,00 Euro und für B i. H. v. 1.281,00 Euro sowie von unserer Madantin A i. H. v. 1.020,00 Euro für die Drittwiderklage eingezahlt. Diese werden gegeneinander aufgehoben. Wie lasse ich das festsetzen?! Wir bekommen aufgrund des Abschlusses des Vergleichs ja etwas erstattet und dann müssen die Kosten ja zwischen A, B + C quotal festgesetzt werden, wobei B ja keine GK eingezahlt hat für die Drittwiderklage. Hmmm... alles zu kompliziert für mich! :?

Ich hoffe, ihr versteht den Sachverhalt und könnt mir helfen?! Ich würde mich über zeitnahe Antworten freuen, da ich die Akte heute noch abrechnen muss! :(

:thx
LG Xanny
Randfichte72
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#2

27.04.2011, 13:48

Also der Gerichtskostenausgleich, den macht doch das Gericht. Antrag dorthin schicken, den dröseln die auf.

Bezüglich der Gebühren würde ich nach dem Streitwertbeschluss abrechnen, alles was vor dem Verbund angefallen ist (Verfahrensgebühr), bleibt so bestehen. Nach Verbund fällt die TG nur einmal an. Sicherlich kannst Du auch nach der zweiten Variante abrechnen. Ich erinnere mich aber an einen ABsatz im RVG für Anfänger - Enders - (ich meine dort stand das), dass Du aber trotzdem prüfen musst, dass nicht mehr anfällt als bei Variante 1. Wenn Du das Buch hast, schau dort mal nach, dort ist ein Beispiel drin, ziemlich in der Buchmitte, geht um ein Verfahren LG Stuttgart. Ich bin schon zu Hause, deshalb kann ich nicht nachsehen.

Hinsichtlich des Mehrwertes des Vergleichs dann dann die 1,5 EG und die 1,0 EG und Differenzverfahrensgebühr denken. TG dann ja auch entsprechend nach 231.000 Euro.
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#3

27.04.2011, 14:48

Ja, aber was würdest du denn, wenn man die Sache zusammen abrechnet, mit dem GW von der Drittwiderklage, die ja nur die Mandantin A betrifft machen. Diesen Wert kann man doch nicht auch B in Rechnung stellen oder?!
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#4

27.04.2011, 19:39

Sind das denn zwei völlig verschiedene Personen, also nicht irgendwie "verbunden", z. B. Eheleute. Stimmt, dann ist das natürlich berechtigt. So einen Fall hatte ich aber auch noch nicht.

Dein Einwand würde natürlich dafür sprechen, "getrennt" abzurechnen aber aufzupassen, dass Du nicht über die insgesamt angefallenen Gebühren kommst (also ich meine, die nach dem zusammengefassten Wert), ähnlich Prüfung 15 III. Ich hoffe, ich hab es verständlich geschrieben.
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#5

28.04.2011, 11:44

Ich habe grad einen ähnlichen Fall, in dem Klage gegen A, B und C erhoben wird und A dann Drittwiderklage erhebt gegen den Kläger und zwei weitere Personen, die bis dahin nicht mit dem Rechtsstreit befasst waren.

Meines Erachtens musst Du die Abrechnung quoteln.

Grundsätzlich wird durch die Drittwiderklage der Streitwert erhöht. Einzeln abrechnen kannst Du nicht, weil Du beachten musst, dass die Gebühren gedeckelt werden auf die Gebühren, die Dir nach einer einheitlichen Abrechnung entstanden wären. Also berechnest Du zunächst die Verfahrensgebühr getrennt und die weiteren Gebühren nach dem Gesamtstreitwert von 93.500,00 €. 45,45 % dieser Gebühren sind von B zu zahlen, 54,55 % von A, da der auf B entfallende Streitwert von 42.500,00 € 45,45 % am Gesamtstreitwert ausmacht.

Ich hoffe, ich hab mich da einigermaßen verständlich ausgedrückt :roll:
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#6

28.04.2011, 14:35

@Randfichte: meinst du nicht, dass die TG - wenn denn ausdrücklich protokolliert ist, dass über sämtliche Ansprüche verhandelt wurde - aus einem Wert von 325432,19 € (93500 € + 231932,19 €) abgerechnet werden sollte :roll: ?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#7

28.04.2011, 14:35

@Randfichte: meinst du nicht, dass die TG - wenn denn ausdrücklich protokolliert ist, dass über sämtliche Ansprüche verhandelt wurde - aus einem Wert von 325432,19 € (93500 € + 231932,19 €) abgerechnet werden sollte :roll: ?
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#8

28.04.2011, 14:53

ja, meinte ich, ich habe mich da verguckt. TG ist angefallen über den gesamten Anspruch (rechtshängiger Teil und nicht rechtshängiger Teil der mit verglichen wurde). Bin in der Zeile verrutscht, schäme michl..... :-)
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