Hallo.
Wir haben hier ein Abrechnungsproblem.
Wir waren für unseren Mandanten vor längerer Zeit schon einmal außergerichtlich tätig (Aufforderungsschreiben an Gegenseite). Jetzt hat uns der Mandant Klageauftrag erteilt, meldet sich aber nicht mehr (bringt benötigte Unterlagen nicht bei).
Wir sollen die Akte jetzt zum heutigen Stand abrechnen. Der Mandant hat den Klageauftrag nicht zurückgenommen, so dass das Verfahren jederzeit weitergehen kann, sobald er sich meldet.
Unser Chef meint jetzt, dass wir eine 1,3 Geschäftsgebühr für das Aufforderungsscheiben und eine 1,3 Verfahrensgebühr (Anrechnung ist natürlich berücksichtigen) nehmen sollen.
Wir sind aber der Meinung, dass man nur die 1,3 für das Außergerichtliche und eine 0,8 Verfahrensgebühr nehmen kann, da die Klage noch nicht eingereicht wurde.
Kann uns jemand helfen.
Lg jujo
Klageauftrag - Mandant meldet sich nicht
Es kommt tatsächlich auf den erteilten Auftrag an. Wenn ihr also einen Klagauftrag habt, dann würde ich ganz genauso abrechnen, wie Du es oben beschrieben hast (Chef hat Recht!!!).
Unabhängig davon würde ich ihm schreiben, daß diese Kosten trotzdem zu bezahlen sind und ggf. als Vorschuss angerechnet werden, wenn das Verfahren weiter laufen soll.
Viel Glück
Unabhängig davon würde ich ihm schreiben, daß diese Kosten trotzdem zu bezahlen sind und ggf. als Vorschuss angerechnet werden, wenn das Verfahren weiter laufen soll.
Viel Glück
- luccimaus
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Ich persönlich würde nur eine 0,8 Gebühr nach § 13 Nr 3101 Nr. 1 RVG nehmen. Dazu Post und Telekommunikation und MwSt.
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- jacqueline k
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Hallo, würde auch nur die 1,3 GG und die 0,8 Verfahrensgebühr abrechnen, da ihr - gehe ich jetzt mal von aus - noch nicht folgende Tätigkeiten ausgeführt habt:
-Klage eingereicht -
-gerichtliches Verfahren einleitenden Antrag gestellt,
-Sachantrag gestellt,
-Terminswahrnehmung??
:blumen
Blumige Grüße
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-
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@luccimaus
Wieso nur eine 0,8 Gebühr?
Da ihr außergerichtlich tätig gewesen seid eine 1,3 GG und für den Klageauftrag vor Einreichung der Klage bei Gericht eine 0,8 Verfahrensgebühr, weil der Auftrag des Mdt. zählt
Wieso nur eine 0,8 Gebühr?
Da ihr außergerichtlich tätig gewesen seid eine 1,3 GG und für den Klageauftrag vor Einreichung der Klage bei Gericht eine 0,8 Verfahrensgebühr, weil der Auftrag des Mdt. zählt
- luccimaus
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@Feuergirl. Äh, verstehe dich gerade nicht! Schreibst doch selbst eine 0,8 Verfahrensgebühr. Stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch???? Hiiiiiiilfe
Für die gerichtliche Tätigkeit (Klagefertigung) :
0,8 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG
abzgl. anzurechnender 0,5 Geschäftsgebühr
Für die gerichtliche Tätigkeit (Klagefertigung) :
0,8 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG
abzgl. anzurechnender 0,5 Geschäftsgebühr
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@Preußi
Die 1,3 Geschäfts- und der 1,3 Verfahrensgebühr abrechnen obwohl die Klage noch gar nicht erstellt bzw. eingereicht ist. Wir haben lediglich den Auftrag aber vom Mandanten noch keinerlei Unterlagen zur Bearbeitung erhalten. Ist dann nicht doch die 0,8 er richtiger? (*auf dem Schlauch steht*)
Die 1,3 Geschäfts- und der 1,3 Verfahrensgebühr abrechnen obwohl die Klage noch gar nicht erstellt bzw. eingereicht ist. Wir haben lediglich den Auftrag aber vom Mandanten noch keinerlei Unterlagen zur Bearbeitung erhalten. Ist dann nicht doch die 0,8 er richtiger? (*auf dem Schlauch steht*)
- luccimaus
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Ach so, dann hatte ich mich falsch ausgedrückt!?! Dann ist ja gut.
Sorry, Feuergirl dann war es natürlich mein Fehler.
Aber ansonsten war mein REchenweg doch richtig, oder?
Sorry, Feuergirl dann war es natürlich mein Fehler.
Aber ansonsten war mein REchenweg doch richtig, oder?
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