vorzeitige beendigung sozialrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nuran
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#1

21.04.2011, 10:00

Hallo.
ich brauche hilfe..

Ich habe hier ne Angelegenheit gegen das Jobcenter. Wir haben gegen Bescheid Widerspruch eingelegt und begründet. Dann haben wir Widerspruchsbescheid bekommen. Habe Klage vorbereitet und dann Post von mandant erhalten, dass er nichts mehr unternehmen will. Jetzt will mein Chef, dass ich vorzeitige beendigung abrechne. Geht das im Sozialrecht mit Betragsrahmengebühren?
Garfield2805
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#2

21.04.2011, 13:05

Hm, ein Gegenstück zu Nr.3101 VV RVG wirst du bei den Betragsrahmengebühren nicht finden. Und wenn nichts besonderes geregelt ist, dann müsste man eigentlich bei den "normalen" Gebühren landen, in eurem Fall also Nr.3103 VV RVG.

Ich habe sonst auch an Nr.3406 VV RVG gedacht, aber eigentlich passt der nicht richtig.

Wahrscheinlich ist es wirklich Nr.3103 VV RVG. Eine Sonderregelung im Sinne von Nr.3101 VV RVG erscheint ja auch entbehrlich, denn dem eher geringen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann man ja durch eine Gebühr im unteren Bereich Rechnung tragen.

Habt ihr den Schneider/Wolf? Was dort (5.Auflage) zu VV 3103 Rn 10 und insbesondere 11 steht, deutet auch mehr auf die Anwendbarkeit Nr.3103 VV RVG (da es keine Sondervorschrift im Betragsrahmenbereich gibt).
Nuran
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#3

21.04.2011, 14:27

ok dankeschön ich versuchs mal mit der 3103 VV RVG..
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