Hallo,
ich habe mal eine Frage. Wir haben für unsenen Mandanten (vermieter) offene Mieten gelted gemacht im Wege eines VBs. Sodann wurde ein Klageverfahren bezüglich der Räumung eingeleitet. hier erging Versäumnisurteil. Bezüglich der offenen Mieten wurde anhand des VB die zwangsvollstreckung betrieben.
Jetzt soll KFB beantragt werden. ....
Kann ich das alles in einem KFB machen? oder muss ich hier 2 Anträge stellen bzw 3?
ich hoffe ihr könnt mir helfen und bedanke mich schon im Voraus.
LG
KFB gegen Mdt
- misspinky1984
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Also, die Kosten für das VB-Verfahren müssten im VB bereits tituliert sein
Die Kosten für das Klageverfahren (Räumung) musst Du im Wege der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO festsetzen lassen.
Die Kosten für das ZV-Verfahren kannst Du im Wege der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO festsetzen lassen.
EDIT: Oh man, ich glaube, ich hätte im Urlaub bleiben sollen. Du willst die Gebühren gegen Euren Mdt nach § 11 RVG festsetzen lassen, oder?! Ich persönlich würde drei gesonderte Anträge stellen.
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Die Kosten für das Klageverfahren (Räumung) musst Du im Wege der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO festsetzen lassen.
Die Kosten für das ZV-Verfahren kannst Du im Wege der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO festsetzen lassen.
EDIT: Oh man, ich glaube, ich hätte im Urlaub bleiben sollen. Du willst die Gebühren gegen Euren Mdt nach § 11 RVG festsetzen lassen, oder?! Ich persönlich würde drei gesonderte Anträge stellen.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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- jojo
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Wie MP, wenn es um die Festsetzung gegen den Gegner geht.
Geht es gegen die eigene Partei, ist in jedem Verfahren ein 11er zu machen.
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Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !![177](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=177)
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Die Kosten der Zwangsvollstreckung müssen beim Vollstreckungsgericht festgesetzt werden lassen, die Kosten des Klage- bzw. Mahnverfahrens bei dem Gericht, wo euer Klageverfahren anhängig war.
- jojo
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Die Kosten für die Vollstreckung können auch beim Gericht der Hauptsache festgesetzt werden.
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- Liesel
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Du mußt zwei Anträge machen. Den ersten mit Kosten VB und streitigem Verfahren an das Gericht I. Instanz und den zweiten für die Kosten der Vollstreckung an das Vollstreckungsgericht.
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(UNHEILIG)
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hmm acuh wenn VB offene Mieten betrifft und das streitige Verfahren nur die Räumung?
Laut jojo könnte ich auch die Vollstreckung beim Gericht der Hauptsache beantragen....
Aber sogesehen wurde anhand des VBs die Vollstreckung betrieben. Also müsste ich doch die Kosten für VB udn Vollstreckungs zusammen festsetzenn oder?
ich meine das sind doch zwei ganz verschiedene Sachen hier oder? zum einen bezgl. der offenen Mieten (VB+Vollstreckung) und zum anderen Räumung (Gerichtsverfahren).
oder sehe ich das jetzt falsch....
Laut jojo könnte ich auch die Vollstreckung beim Gericht der Hauptsache beantragen....
Aber sogesehen wurde anhand des VBs die Vollstreckung betrieben. Also müsste ich doch die Kosten für VB udn Vollstreckungs zusammen festsetzenn oder?
ich meine das sind doch zwei ganz verschiedene Sachen hier oder? zum einen bezgl. der offenen Mieten (VB+Vollstreckung) und zum anderen Räumung (Gerichtsverfahren).
oder sehe ich das jetzt falsch....
- kaffeefreund
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Es sind meiner Meinung nach tatsächlich drei verschiedene Angelegenheiten und damit auch drei Festsetzungsanträge:
Mieten gem. MB/VB:
Festsetzung nach § 11 RVG beim zuständigen Prozessgericht 1. Instanz; Az. vom Mahnverfahren angeben.
Räumung:
Festsetzung nach § 11 RVG beim Prozessgericht 1. Instanz, Az.=Räumungsverfahren.
ZV-Kosten:
Festsetzung nach § 11 RVG beim Vollstreckungsgericht der letzten ZV-Maßnahme (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RdNr. 263 zu § 11 RVG. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, vgl. BGH NJW 2005, 1273).
Mieten gem. MB/VB:
Festsetzung nach § 11 RVG beim zuständigen Prozessgericht 1. Instanz; Az. vom Mahnverfahren angeben.
Räumung:
Festsetzung nach § 11 RVG beim Prozessgericht 1. Instanz, Az.=Räumungsverfahren.
ZV-Kosten:
Festsetzung nach § 11 RVG beim Vollstreckungsgericht der letzten ZV-Maßnahme (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RdNr. 263 zu § 11 RVG. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, vgl. BGH NJW 2005, 1273).
- jojo
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Na, aus dem Gerold ergibt sich, aber, dass das noch streitig ist, insofern kann man es da ruhig versuchen..
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