Kostenfestsetzungsantrag im Verw-Verfahren, Anrechnung GG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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unkunkel
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#1

13.04.2011, 10:35

Hallo allerseits ;)

Wir haben in der Kanzlei derzeit folgendes Problem:

Wir sind Kläger in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit. Im Urteil wurde festgestellt, dass die Beklagte die Kosten zu tragen hat.
Mit einem danach folgenden Schriftsatz hat der RA die Feststellung der Notwendigkeit seiner Hinzuziehung im Vorverfahren beantragt. Wenn dem stattgegeben wird, ist die Beklagte dann ja verpflichtet, auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, richtig?

Wie sieht der Kostenfestsetzungsantrag dann aus? Muss die Geschäftsgebühr hälftig angerechnet werden oder nicht?

Grundsätzlich war ich bisher ja der Meinung, dass vorgerichtliche Kosten allgemein nichts im KFA zu suchen haben, habe aber im Internet gelesen, dass, sofern die außergerichtlichen Kosten ebenfalls klageweise geltend gemacht wurden, man die Geschäftsgebühr dann immer anrechnen muss.
Das ist mit der Klage in diesem Fall zwar nicht erfolgt, aber eben mit o. g. Schriftsatz.

Meine Überlegung ist eben, dass der Mandant ja dann ganz oder wenigstens teilweise auf der Geschäftsgebühr sitzen bleibt, obwohl er für den ganzen Rechtsstreit ja nichts kann, weil die Beklagte den Fehler gemacht hat.
Also die Geschäftsgebühr in voller Höhe mit reinnehmen?

Ich bin verwirrt und wäre über eure Hilfe sehr dankbar :)
gkutes

#2

13.04.2011, 11:05

die GG wird angerechnet im Kostenfestsetzungsverfahren, WENN die GG ausgeurteilt wurde (oder im Vergleich benannt wird, je nach dem wie der Streit endet).
Grundsätzlich war ich bisher ja der Meinung, dass vorgerichtliche Kosten allgemein nichts im KFA zu suchen haben,
das stimmt insoweit, dass die GG nicht geltend gemacht werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass die VG icht gemindert werden kann (also die GG angerechnet werden kann/muss)
Meine Überlegung ist eben, dass der Mandant ja dann ganz oder wenigstens teilweise auf der Geschäftsgebühr sitzen bleibt, obwohl er für den ganzen Rechtsstreit ja nichts kann, weil die Beklagte den Fehler gemacht hat.
wenn der Notwendigkeit der Hinzuziehung stattgegeben wird, dann ist es mE recht unwahrscheinlich, dass allein "die Beklagte den Fehler gemacht hat"
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