Hi Leute
also noch mal zur Klarstellung: Ich habe einen Vollstreckungsbescheid (Titel) des AG Uelzen in dem die Kosten für MB und VB ja drin sind. Warum trotz Einspruch ich einen Vollstreckungsbescheid habe, weiß ich auch nicht. Also fehlen mir doch nur die Kosten für das gerichtliche Klageverfahren.
Trotzdem so abrechnen?
Streitwert: 300,00 €
1,0 Gebühr gem. Nr. 3305 VV RVG (HF 81,35 €) 25,00 €
0,5 Gebühr gem. Nr. 3308 VV RVG 12,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 7,50 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 32,50 €
0,5 Anrechnung gem. Anm.3 Nr. 4 - 12,50 €
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Zwischensumme 65,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG €
Gerichtskosten 23,00 €
Gebühr für EMA 4,80 €
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festzusetzender Endbetrag €
Anrechnungshöhe o.k. ??
Man bin leider total verpeilt. Sorry
Gruß Ivonne
Kostenfestsetzungsantrag
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ach so, jetzt hab ich den Sachverhalt auch verstanden
ich würde so abrechnen:
1,0 3305
7002
0,5 3308
7002
GK Mahnbescheid
1,3 3100
./. Anrechnung 1,0 3305
7002
GK Klage
EWMA
7008
und dann schreibe ich immer unter den Kfa, dass die durch Vollstreckungsbescheid bereits titulierten Kosten in Abzug zu bringen sind.
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
ich würde so abrechnen:
1,0 3305
7002
0,5 3308
7002
GK Mahnbescheid
1,3 3100
./. Anrechnung 1,0 3305
7002
GK Klage
EWMA
7008
und dann schreibe ich immer unter den Kfa, dass die durch Vollstreckungsbescheid bereits titulierten Kosten in Abzug zu bringen sind.
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Ja, für die Gebühr im streitigen Verfahren gibt es auch die Postentgelte, und zwar auf die volle Verfahrensgebür. Die Postentgelte entstehen immer nach dem Wert der Ausgangsgebühren und nicht nach dem Betrag, der bei einer Anrechnung übrig bleibt.
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Das bezieht sich doch auf die Geschäftsgebühr, nicht die MB-Gebühr.Meggie hat geschrieben:Hi naughty but nice
wird die 1,0 Gebühr nach 3305 echt in voller Höhe angerechnet ? Ist das auch nach Vorbem. 3 Nr. 4 ?
Gruß
Die Anrechnung der MB-Gebühr steht in der Anmerkung zur 3305.
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OK, ich bin davon ausgegangen, dass ja kein Urteil vorliegt, das den VB aufhebt, sondern es ist Hauptsachenerledigung erklärt worden. Aber jetzt bin ich auch nicht mehr ganz sicher, ob man die Kosten noch aus dem VB geltend machen könnte. Vielleicht doch alles beantragen und dann den RPfl. entscheiden lassen?
Grüße - sansibar
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Vor meinem letzten Beitrag hätte ich Seite 2 Eurer Beiträge lesen sollen - ist also total überholt. Sorry, ich bin noch etwas ungeübt
Grüße - sansibar
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