ABrechnung eA und HS, oder nur eA?!?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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E_S
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#1

31.03.2011, 15:13

Heute ist mein großer Abrechnungstag!
Wir haben Antrag im einstweiligen Verfahren für Mandantin nach GewSCH gestellt, Beschluss kam mit SW 1500 €.
Gegner hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, Termin fand statt, es wurde eine Vereinbarung geschlossen.
Im Beschluss steht, VKH weiter erstreckt und der SW für das Verfahren und die Vereinbarung wird auf 3000 € festgesetzt. Ferner ist aufgenommen worden, dass das Verfahren insgesamt erledigt ist.

Werde nun nicht schlau. Ist denn nun aus der eA eine Hauptsache geworden durch den mündlichen Termin bzw. durch den Beschluss des Gerichts, dass das Verfahren insgesamt erledigt ist?

Muss das irgendwie verstehen, weil ja in der eA und in dem Beschluss nach dem Termin unterschiedliche SWe festgesetzt wurden.
Am liebsten würde ich 1,3 VG aus 1500 € für die eA in Ansatz bringen, danach 1,3 VG und 1,2 TG und 1,0 EG aus 3000?

Wäre das richtig, oder muss ich die 1,3 VG aus 1500 € ganz weglassen?

Bin dankbar für jede Anregung!
Refa-Rgbg
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#2

31.03.2011, 23:43

Hallo E_S!
Handelt es sich hierbei nicht um eine Differenzverfahrensgebühr (m. d. B. um Beachtung von § 15 III RVG)?
Zaubermaus007
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#3

01.04.2011, 06:54

Dass du für 2 Verfahren abrechnen kannst, kann irgendwie nicht sein. Bei Hauptsache und eA hättest du auch 2 Aktenzeichen. Was wurde denn in der Vereinbarung geregelt? Viele regeln ja noch gleich den Umgang mit Kindern etc. Sonst versteh ich die Erstreckung von VKH nicht.

Bei uns - OLG-Bezirk Celle - sind die Richter nun dazu übergegangen, dass es bei einem Vergleich im Sorgerechtsverfahren über den Umgang kein Mehrvergleich mehr gibt, sondern einfach nur der Wert insgesamt erhöht wird. Vielleicht ist das in deinem Fall auch so? Dann kannst du jetzt nur alles 1 x nach 3.000 EUR abrechnen.
Marlene
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#4

05.04.2011, 14:24

ist die hauptsache im einstw. verfahren mitverglichen worden??
Kitty
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#5

05.04.2011, 15:18

Ich gehe mal davon aus, dass hier ein Verfahren gem. § 2 GewSchG vorliegt. M. E. hast du hier 2 Verfahren (e.A. und Hauptsache), die aber unter einem Gerichtsaktenzeichen laufen. Die Wertfestsetzungen ergeben sich aus § 49 Abs. 1 FamGKG bzw. § 41 Satz 2 FamGKG.
Am liebsten würde ich 1,3 VG aus 1500 € für die eA in Ansatz bringen, danach 1,3 VG und 1,2 TG und 1,0 EG aus 3000?


So ist abzurechnen. Event. ist im e.A. noch eine 1,2 TG aus 1500 € entstanden. Schau mal in die Ladung bzw. ins Protokoll, ob sich hieraus ergibt, dass der Termin e.A. und Hauptsache betrifft.
E_S
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#6

13.04.2011, 12:15

Hallo nochmal.

auf der Ladung steht "in der einstw.AOSache". Im Protokoll ist keine Rede von einstweilige Anordnung oder Hauptsache, es ist auch nur ein Aktenzeichen ersichtlich. Weiter steht da nur, dass erörtert wurde (aber nicht was erörtert wurde) und der Vergleich geschlossen wurde. Dann steht da der Vergleich, dann noch der Beschluss über VKHerweiterung, GGW für Verfahren und Vergleich und dass dass Verfahren damit insgesamt erledigt ist.
In der Zwischenzeit habe ich bereits die 1,2 und 1.3 aus 3000,00 € eingereicht.
Jetzt überlege ich natürlich, ob ich da doch mehr abrechnen dürfte.
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
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#7

13.04.2011, 12:27

Kitty hat REcht: eA und Hauptsache sind zwei völlig verschiedene Verfahren, auch wenn´s ein Aktenzeichen ist! Du kannst die eA auch noch mit TG separat abrechnen.
Grüße - sansibar
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E_S
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#8

13.04.2011, 12:48

Ja, aber bin total verwirrt, weil ich nicht was, WORAUS genau ich hier im Protokoll ersehen kann und soll, dass tatsächlich auch die Hauptsache mitverhandelt wurde. Das hat ja niemand beantragt.

Reicht denn für die Annahme, dass es zwei Verfahren und somit zwei Abrechnugnen sind, dass zwei Mal Sw festgesetzt wurden? Sorry, aber stehe offensichtlich irgendwie auf dem Schlauch:-(
Zaubermaus007
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#9

13.04.2011, 13:12

Nach meiner Meinung kannst du nur die VG, TG und EG nach 3000 EUR abrechnen. Du hattest schließlich nur ein Verfahren. Mit dem Satz "Damit ist das Verfahren erledigt" erledigt sich ja quasi eine eventuelle Hauptsache. Ich versteh nur nicht, worauf sich die VKH erstreckt... Evtl. hast du einen Mehrvergleich, wenn nichtrechtshängige Sachen verglichen wurden.
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