Brauche mal dringend Hilfe in der Frage ob bei nachfolgendem Sachverhalt eine Vollstreckungsgebühr 0,3 angefallen ist:
Es wurde ein Vergleich geschlossen am 13.5. vor Gericht. Im vergleich steht dass beide Parteien den vergleich bis zum 10.6.widerrufen können.
Die Gegenseite hat nicht widerrufen und wir auch nicht. Am 10.6. hatten die Gegenseite angeschrieben und mitgeteilt, dass wir den vergleich nicht widerrufen und dass wir darum bitten, möglichst bald die Zahlung des Vergleichsbetrages zu vermitteln.
So, am 20.6, also 10 tage später war der Vergleichsbetrag nicht eingegangen, und wir haben die Gegenseite erneut angeschrieben und hingewiesen, dass die Gegenseite seit dem 10.6. im Verzug ist. Wir haben mit demselben Schreiben aufgefordert den Vergleichsbetrag bis zum 30.6. zu zahlen. Wir hatten dann noch reingeschrieben, dass wir davon ausgehen, dass es Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht bedarf.
Am 26.6. ging dann der vergleichsbetrag ein.
Meine Frage nun: Erhalten wir für unsere Aufforderung am 10.6. eine 0,3 Vollstreckungsgebühr?
Liebe GRüße
Vollstreckungsgebühr angefallen?
Hm, ich meine fast nein.
Also im Grunde ist das natürlich ne Vollstreckungsandrohung. Andererseits haben die ja gemäß eurem Schreiben vor dem 30.06. gezahlt. Deshalb sage ich nein..
Also im Grunde ist das natürlich ne Vollstreckungsandrohung. Andererseits haben die ja gemäß eurem Schreiben vor dem 30.06. gezahlt. Deshalb sage ich nein..
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In meinem schlauen RVG für Anfänger steht:
- Auch die Zahlungsaufforderung vor Zwangsvollstreckung und die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen kann bereits die 0,3 Verfahrengebühr nach Nr. 3309 VV RGV auslösen
- Diese Gebühr für die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ist auf die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG für die erste folgende Vollstreckungsmaßnahme anzurechnen.
Der BGH hat entschieden, dass die KOsten einer mit einer Vollstreckungsandrohung verbundenen Zahlungsaufforderung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Sschuldner einen angemessenen Zeitraum zu Erfüllung der titulierten Forderung hat verstreichen lassen.
Gruß Heidi
- Auch die Zahlungsaufforderung vor Zwangsvollstreckung und die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen kann bereits die 0,3 Verfahrengebühr nach Nr. 3309 VV RGV auslösen
- Diese Gebühr für die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ist auf die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG für die erste folgende Vollstreckungsmaßnahme anzurechnen.
Der BGH hat entschieden, dass die KOsten einer mit einer Vollstreckungsandrohung verbundenen Zahlungsaufforderung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Sschuldner einen angemessenen Zeitraum zu Erfüllung der titulierten Forderung hat verstreichen lassen.
Gruß Heidi
In diesem Fall durchaus zutreffend. Nicht nur, weil das Zahldatum bereits bestimmt war, sondern auch, weil 10 Tage ne angemessene Frist sind.
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Habt ihr eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellvermerk vom Vergleich? Dann ist die 0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 angefallen, denn ihr hättet auch gleich den GV losschicken können. Solltet ihr noch keine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellvermerk haben, dann ist die Gebühr noch nicht angefallen.
Denn ohne Klausel und Zustellung ist keine ZV möglich.
Denn ohne Klausel und Zustellung ist keine ZV möglich.
hmm ich sehe es ist knifflig. unterschiedliche meinungen.
also der verzug war ja am 20.6. der geldeingang erfolgte 16 tage später von daher ist das für mich eine angemessene frist.
das die gegenseite vor ablauf der von uns gesetzten first gezahlt hat, kann keine rolle spielen. wir haben auffordern müssen, darauf kommt es ja an.
interessant finde ich den beitrag von jennifer. das war auch mein erster gedanke. aber so wie sie es sagt, find ich es nicht im kommentar.
also am 20.6. als wir die gegenseite aufgefordert hatten wurde auch auch die vollstreckungsklausel erteilt. eine zustellung der klausel hatten wir noch nicht veranlasst. jedoch dürfte die aufforderung mit ZV-Androhung eine die vollstreckung vorbereitende maßnahme sein.
und es waren seit fälligkeit und zahlungseingang mehr als 2 wochen vergangen, so dass ich dazu tendiere den anfall der vollstreckungsgebühr zu bejahen!
Wer weiß es noch genauer?
also der verzug war ja am 20.6. der geldeingang erfolgte 16 tage später von daher ist das für mich eine angemessene frist.
das die gegenseite vor ablauf der von uns gesetzten first gezahlt hat, kann keine rolle spielen. wir haben auffordern müssen, darauf kommt es ja an.
interessant finde ich den beitrag von jennifer. das war auch mein erster gedanke. aber so wie sie es sagt, find ich es nicht im kommentar.
also am 20.6. als wir die gegenseite aufgefordert hatten wurde auch auch die vollstreckungsklausel erteilt. eine zustellung der klausel hatten wir noch nicht veranlasst. jedoch dürfte die aufforderung mit ZV-Androhung eine die vollstreckung vorbereitende maßnahme sein.
und es waren seit fälligkeit und zahlungseingang mehr als 2 wochen vergangen, so dass ich dazu tendiere den anfall der vollstreckungsgebühr zu bejahen!
Wer weiß es noch genauer?
- Katie
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Also, ich denke, die 10 Tage reichen für den Verzug aus, so daß Du für das Schreiben vom 20.6. eine Gebühr berechnen kannst.
Einer Zustellung bedarf es nicht. Schließlich hättest Du selbst ohne Klausel auch bereits eine Vorpfändung oder mit Klausel den GV beauftragen und gleichzeitig zustellen können.
Einer Zustellung bedarf es nicht. Schließlich hättest Du selbst ohne Klausel auch bereits eine Vorpfändung oder mit Klausel den GV beauftragen und gleichzeitig zustellen können.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.