Einstweilige Anordnung und Klageverfahren Trennungsunterhalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Herthamaus
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#1

31.03.2011, 11:38

Hallo alle zusammen... Ich habe hier eine sehr umfangreiche Akte, die ich nun abrechnen soll, aber nicht wirklich weiterkomme. Folgender Sachverhalt:

Wir haben am 17.09.2008 Klage eingereicht wegen Zahlung von Trennungsunterhalt. In dieser Klageschrift wurde weiter folgendes beantragt: Ferner wird die nachfolgende einstweilige Anordnung beantragt.... (Antrag wie Klageantrag).

Weiter haben wir am 12.05.2009 Stufenklage (Auskunft und nach Erteilung Zahlung) eingereicht. Dafür wurde unserem Mandanten Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass hier bereits eine Klage mit Schriftsatz vom 17.09.2008 anhängig gemacht wurde und beide Verfahren miteinander verbunden worden sind, haben wir die Klage vom 17.09.2008 zurückgenommen. Es wurde mündlich verhandelt und ausgeurteilt, dass die Beklagte verurteilt wird, Auskunft zu erteilen.... Nachdem Ende 2010 endlich die Auskunft erteilt wurde, konnte der Zahlungsantrag (22.238,85 €) gestellt werden. Dafür wurde unserem Mandanten schließlich auch Prozesskostenhilfe erteilt, allerding nicht in dem Umfang, wie wir den Zahlungsantrag gestellt hatten (PKH nur für 11.340,60 €). Im Termin wurde dann ein Vergleich geschlossen.

Ich würde nun wie folgt abrechnen:

PKH nach einem Streitwert von 11.340,60 €
1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 EG

Beim Mandanten nach einem Streitwert von 22.238,85 € wie oben, dann aber die geltend gemachte Prozesskostenhilfe abziehen.

Was ist denn aber nun mit der einstweiligen Anordnung? Kann ich die auch beim Mandanten abrechnen? Im Antrag heißt es noch wie folgt: Die Kosten dieses Verfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache.

Fragt mich nicht, warum hier doppelt geklagt wurde, das kann wohl nur mein Chef beantworten, schließlich ist er der Fachanwalt.

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen...
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Liesel
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#2

31.03.2011, 11:42

Über PKH kannst du so abrechnen, wie du geschríeben hast.

Bei der Abrechnung an den Mandanten berechnest du die Gebühren aus 22.238,85 Euro und ziehst die Wahlanwaltsgebühren aus dem Streitwert von 11.340,60 Euro ab.
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#3

31.03.2011, 11:58

Aber warum zieh ich denn die Wahlanwaltsgebühren ab? Die habe ich doch gar nicht bekommen :?
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#4

31.03.2011, 12:00

Weil du aus dem SW, für welchen PKH/VKH bewilligt wurde, keinen Gebührenanspruch gegen den Mandanten hast. Wenn du jetzt nur die PKH-Gebühren in Abzug bringen würdest, dann erhälst du ja automatisch die Differenzgebühren mit.
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#5

31.03.2011, 14:02

Ja klar... Naja Donnerstag, hab schon ne lange Leitung :D

:thx
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