Moin ihr Lieben,
ich habe hier das erste Mal eine sozialrechtliche Angelegenheit abzurechnen und habe genau keine Ahnung wie das geht.
Sachverhalt:
Mandantin beantragt Hartz IV, das wird versagt. Wir legen Widerspruch gegen den Bescheid ein und gleichzeitig einen Antrag auf einstweilige Anordnung, damit sie überhaupt Geld zum Leben hat.
Vor dem Sozialgericht, in der Verhandlung in der es um die einstweilige Anordnung geht, erkennt die ARGE den Anspruch der Mandantin vollständig an und willigt in eine hälftige Tragung der außergerichtlichen Kosten ein.
Ich gehe davon aus, dass wir eine 3102 für das gerichtliche Verfahren bekommen und eine 3106 für den Termin. Wo in der Abrechnung kommt denn dann die hälftige Zahlung der außergerichtlichen Kosten hin?
Bitte helft mir von der Leitung.
Danke
Fleetmaus
Versagungsbescheid, Widerspruch und einstweiliger RS
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Außergerichtliche Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren (also Gerichtsverfahren) sind die Anwaltskosten.
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Ohne viel Sozialrecht zu machen hätte ich jetzt gedacht, dass alle im Verfahren vor dem Sozialgericht angefallenen Gebühren vollständig von der ARGE zu zahlen sind und "außergerichtlich" analog "vorgerichtlich" zu verstehen ist, also wenn bei euch eine 2400 und/oder 2401 u.ä. angefallen ist, die ARGE davon die Hälfte zu zahlen hat. Und falls mit "Wo in der Abrechnung kommt das hin?" die Gestaltung gemeint ist: Wie im Zivilrecht - Erst ein Abschnitt außergerichtliche Kosten mit abschließender Gebührenteilung und dann ein Abschnit mit den gerichtlichen Kosten und schließlich Gesamtsumme.
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@Phantast: Das ist nicht richtig. Wenn die ARGE sich im Verfahren I. Instanz bereit erklärt, die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, dann sind das die RA-Kosten im Verfahren. Anders als im Zivilrecht kann man allerdings die Festsetzung der GeschG für das Widerspruchsverfahren mit beantragen. Ich beantrage die Festsetzung direkt bei der Behörde. Es gibt wohl aber auch Behörden, die auf die gerichtliche Kostenfestsetzung bestehen.
Wieso bei einem vollständigen Anerkenntnis nur die Übernahme der hälftigen Kosten erklärt wird, ist mir allerdings nicht nachvollziehbar und geht aus dem geschilderten Sachverhalt auch nicht hervor.
@Fleetmaus: Ob du hier die VG nach 3102 oder nach 3103 bekommst, kann ich dir nicht definitiv sagen. Es gibt hier wohl - glaube ich - unterschiedliche Auffassungen, ob bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit die VG im ER-Verfahren nach 3102 oder 3103 zu berechnen ist.
Wieso bei einem vollständigen Anerkenntnis nur die Übernahme der hälftigen Kosten erklärt wird, ist mir allerdings nicht nachvollziehbar und geht aus dem geschilderten Sachverhalt auch nicht hervor.
@Fleetmaus: Ob du hier die VG nach 3102 oder nach 3103 bekommst, kann ich dir nicht definitiv sagen. Es gibt hier wohl - glaube ich - unterschiedliche Auffassungen, ob bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit die VG im ER-Verfahren nach 3102 oder 3103 zu berechnen ist.
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So hatte ich das auch gedacht... Das war aber wohl offensichtlich falsch.Phantast hat geschrieben:Ohne viel Sozialrecht zu machen hätte ich jetzt gedacht, dass alle im Verfahren vor dem Sozialgericht angefallenen Gebühren vollständig von der ARGE zu zahlen sind und "außergerichtlich" analog "vorgerichtlich" zu verstehen ist, also wenn bei euch eine 2400 und/oder 2401 u.ä. angefallen ist, die ARGE davon die Hälfte zu zahlen hat. Und falls mit "Wo in der Abrechnung kommt das hin?" die Gestaltung gemeint ist: Wie im Zivilrecht - Erst ein Abschnitt außergerichtliche Kosten mit abschließender Gebührenteilung und dann ein Abschnit mit den gerichtlichen Kosten und schließlich Gesamtsumme.
Wie sieht die Abrechnung denn dann ganz konkret aus? So?Liesel hat geschrieben:@Fleetmaus: Ob du hier die VG nach 3102 oder nach 3103 bekommst, kann ich dir nicht definitiv sagen. Es gibt hier wohl - glaube ich - unterschiedliche Auffassungen, ob bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit die VG im ER-Verfahren nach 3102 oder 3103 zu berechnen ist.
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3102 VV RVG 250,00 €
hälftige Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, vorausgegangenes
Verwaltungsverfahren § 49 RVG, Nr. 3103, 3102 VV RVG 85,00 €
Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3106 VV RVG 200,00 €
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Dann den ganzen anderen Rattenschwanz noch ran...
LG
Fleetmaus
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Du kannst nicht die 3102 und die 3103 nebeneinander berechnen.
Geschäftsgebühr 2400
VG 3102 oder 3103
TG 3106
2 x PTE
MwSt
Wieso berechnest du nach § 49 RVG? Du machst doch keine PKH-Abrechnung. Berechnung erfolgt nach 14 RVG.
Geschäftsgebühr 2400
VG 3102 oder 3103
TG 3106
2 x PTE
MwSt
Wieso berechnest du nach § 49 RVG? Du machst doch keine PKH-Abrechnung. Berechnung erfolgt nach 14 RVG.
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