ich habe hier folgenden Fall:
Kläger wohnt in A
Gericht ist auch in A
Kläger nimmt sich aber einen Anwalt in B
RA in B macht Fahrtkosten im KFA geltend.
Ich schreibe (natürlich) ist nicht, kriegste nicht
jetzt kommt:
Der Hauptwohnsitz des Klägers befindet sich in C. Die Wohnung in A wird in Abspreche mit der Beklagten ganz überwiegend von der Tochter des Klägers und deren Ehemann genutzt, insoweit sind die Fahrtkosten sehr wohl zu berücksichtigen.
und nun muss mich das interessieren? Immerhin hat die Klägerin selbst in der Klageschrift auch ihre Adresse in A angegeben, auch der Titel lautet auf die Klägerin, wohnhaft in A.
angeblich anderer Wohnsitz --> Fahrtkosten
- Kasimir1603
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wo ist der gutste den genau einwohnermeldeamtlich gemeldet?
Ich würde genauso argumentieren, wie Du oben geschrieben hast. Titel auf Adresse in A, Klage Adresse A ...
Ich würde genauso argumentieren, wie Du oben geschrieben hast. Titel auf Adresse in A, Klage Adresse A ...
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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mehr braucht man da wirklich nicht sagen, denke ichImmerhin hat die Klägerin selbst in der Klageschrift auch ihre Adresse in A angegeben
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Im SV geht es irgendwie mit "Kläger" und "Klägerin" durcheinander.
Wie auch immer: Der Kläger ist verpflichtet die kostengünstigste Variante des Prozesses zu wählen. Das steht und fällt hier damit, ob der Kläger (Beklagte???) tatsächlich in C wohnt. Ob sich das rein formal nach der Meldeadresse richtet? Zweifelhaft, wenn man sich den umgekehrten Fall vorstellt: Er wohnt tatsächlich in A, ist aber in C gemeldet. Könnte ersich dann einen RA in C nehmen und dann auch erstattet bekommen? Wäre strange.
Aber versuchen kannste es ja trotzdem mal mit dem Günstigkeitsprinzip, da er seine Adresse ja selbst in A angegeben hat.
Wenn dennoch C zutrifft: Ist der Ort B weiter Weg als der Ort C? Dann hätte er sich einen RA in C nehmen müssen. Denn das wäre günstiger gewesen.
Wie auch immer: Der Kläger ist verpflichtet die kostengünstigste Variante des Prozesses zu wählen. Das steht und fällt hier damit, ob der Kläger (Beklagte???) tatsächlich in C wohnt. Ob sich das rein formal nach der Meldeadresse richtet? Zweifelhaft, wenn man sich den umgekehrten Fall vorstellt: Er wohnt tatsächlich in A, ist aber in C gemeldet. Könnte ersich dann einen RA in C nehmen und dann auch erstattet bekommen? Wäre strange.
Aber versuchen kannste es ja trotzdem mal mit dem Günstigkeitsprinzip, da er seine Adresse ja selbst in A angegeben hat.
Wenn dennoch C zutrifft: Ist der Ort B weiter Weg als der Ort C? Dann hätte er sich einen RA in C nehmen müssen. Denn das wäre günstiger gewesen.
B ist näher an A als C an A (sagt ja schon das Alphabet )Ist der Ort B weiter Weg als der Ort C? Dann hätte er sich einen RA in C nehmen müssen. Denn das wäre günstiger gewesen.
in Deutschland herrscht Meldepflicht... als rechtschaffener Bürger wohnt man nicht in A und ist in C gemeldet. Sollte man jedenfalls nicht unbedingt als Argument hernehmen
@immi - halt mal auf dem Laufenden, ob die Reisekosten zugesprochen wurden.
@immi - halt mal auf dem Laufenden, ob die Reisekosten zugesprochen wurden.
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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In dem Fall wie hier geschildert interessiert mich auch allein die Anschrift aus dem Rubrum - fertig.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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ich versuchs ma, Rechtsprechung habe ich bislang keine gefunden, deshalb versuch ichs am Montag einfach mal so ...