Fotokopierkosten nach Brago

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Luise153
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#1

24.03.2011, 16:53

Hallo ihr Lieben,

ich habe leider nur nach dem RVG gelernt und für mich ist Brago nur ein Begriff, mit dem ich mehr oder weniger nichts anfangen kann :(

Also folgendes:

Wir haben einen KFA gestellt. Da wir des Öfteren die Gerichtsakte zur Einsichtnahme und diverse umfangreiche Gutachten in nur einer Ausfertigung übersandt bekommen haben, wollten wir die Kopierkosten mit in den KFA aufgenommen. Diese belaufen sich auf 107,45 EUR.

Jetzt teilt das Gericht mir mit, dass Fotokopierkosten nicht erstattungsfähig sind.

Mein Chef verlangt jetzt von mir, mich schlau zu machen, wie wir doch noch an die Kopierkosten kommen. Hat jemand von euch vielleicht eine Idee??

Wäre super lieb, wenn mir jemand helfen könnte.

LG Luise
gkutes

#2

24.03.2011, 17:08

nachzulesen in § 27 BRAGO
Luise153
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#3

24.03.2011, 17:13

Ja, das hab ich auch schon gelesen...
Diese Ausnahmen, die dort aufgezählt sind, treffen bei uns leider nicht zu...

Naja, wird meinen Chef nicht sonderlich freuen, aber da kann man wohl nichts machen.
Trotzdem Danke
gkutes

#4

24.03.2011, 17:25

wieso denn nicht? Abschriften aus Gerichtsakten steht doch da...
Luise153
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#5

24.03.2011, 17:28

aaaah stimmt :thx
gkutes

#6

24.03.2011, 17:29

ich kann morgen noch mal in nen kommentar und in Brago für Anfänger reinschauen. Wie das mit der ERstattung genau war, weiß ich jetzt nicht mehr. Musst du mich morgen nur mal erinnern :mrgreen:
Luise153
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#7

24.03.2011, 17:33

Das ist super lieb danke.. ich erinner dich dran :mrgreen:

Aber mir kommt jetzt die Frage auf: Wieso mussten wir so oft die Gutachten kopieren? Die Sachverständigen müssen doch ausreichende Ausfertigungen beifügen oder?
Ich glaub, da muss ich meinen Chef auch nochmal fragen.
Phantast
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#8

25.03.2011, 09:26

Das könnte schwierig werden. Es kommt ganz genau darauf an, für wen bzw. warum ihr die Kopien gemacht habt. Für Mandanten, für Gegner, zur Unterichting über den Fortgang des Verfahrens, mehr als 10 Mandanten, mehr als 3 Gegner usw.
§ 27 BRAGO ist in Zusammenhang mit § 25 BRAGO zu verstehen: "Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten." Das ist die Regel (in der Gecshäfts- und Verfahrensgebühr ist alles enthalten) und § 27 regelt nur die Ausnahmen davon. Damit liest sich § 27 BRAGO schon anders. So sind gem. Abs. 1 Nr. 1 ja nicht jede Kopien aus Gerichtsakten erstattungsfähig, sondern nur, wenn sie "zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren". Darüber kann man bestimmt schön streiten, wenn ja eine Kopie des Gutachtens übermittelt wurde. Ob dann zur "sachgem. Bearbeitung" für jeden Mandanten, VerkehrsRA oder sonstwen ein Exempar notwenig ist? Oder genügt es denen die eine Kopie zwitweise zur Ansicht zu überlassen?

Ich würde es einfach mit Hinweis auf die "sachgenäße Bearbeitung", Vermeidung von Verzögerungen des Verfahrens und vielleicht schwierige Materie oder so probieren. Hier gilt übrigens die Sicht zum Zeitpunkt des Kopierens und nicht, ob sich jetzt nach Ende des Verfahrens hinterher herausstellt, dass man die Kopien nicht gebraucht hätte. Denn der RA ist verpflichtet sich auf alle Eventualitäten wie der Prozess verlaufen könnte einzustellen. Das ist seine Entscheidung und nicht die des Gerichts. Schlecht ist natürlich, wenn einfach immer die ganze Gerichtsakte (mehrfach?) durchgenudelt wurde. Dann sind da ja eure eigenen Schriftsätze dabei oder einiges wurde mehrfach kopiert. Das muss man dann wohl auseinanderdröseln.
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