Hallo zusammen...
Ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, da ging es um Streitigkeiten mit der Krankenkasse unseres Mandanten. Es bestand angeblich eine Forderung (Beitragsrückstand) gegenüber unserem Mandanten.
Mein Chef selbst war auch vor Ort und hat Akteneinsicht genommen. Der Steuerberater unseres Mandanten hat im Jahr 2005 Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, den die Krankenkasse jedoch nicht als Widerspruch angesehen hat und demzufolge auch nicht weiter bearbeitet. Aufgrund dessen ist ein erheblicher Beitragsrückstand entstanden. Nun erging ein Bescheid von der Krankenkasse, dass der "Widerspruch" des Steuerberaters nicht als Widerspruch anerkannt wird. Also legten wir gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Wenige Tage später wurde uns mitgeteilt, das nach Überprüfung des Beitragskonto kein Rückstand mehr festgestellt werden kann.
Da die Angelegenheit sehr umfangreich war und mein Chef selbst auch vor Ort Akteneinsicht genommen hat, würde ich nun wie folgt abrechnen:
1,5 Geschäftsgebühr 2300
1,5 Erledigungsgebühr 1002
Die Frage, die sich auch stellt ist, ob der Streit mit der Krankenkasse als Verwaltungsakt anzusehen ist...
Den Widerspruch kann ich wohl seperat nicht abrechen, oder? Wir sind erst außergerichtlich tätig geworden und haben dann Widerspruch eingelegt, da der Bescheid erst aufgrund unseres Tätigwerdens erlassen worden ist.
Was meint ihr??? Wäre für ein paar Antworten sehr dankbar
Streit mit Krankenkasse, wie abrechnen?
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Das ist Sozialrecht, Du mußt nach Rahmengebühren abrechnen. Den Umfang kannst Du über § 14 berücksichtigen.
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Aber nicht immer, da gibt es Ausnahmen. Wenn das GKG anwendbar ist, fallen die normalen Gebühren an.
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Der Streit mit der Krankenkasse ist sicher kein Verwaltungsakt. Die (faktische) Entscheidung der Krankenkasse über den Widerspruch allerdings schon, § 31 Abs.1 S.1 SGB X. Vorliegend hat die Krankenkasse dem Widerspruch ja offenbar völlig abgeholfen.
Da es um das Beitragskonto des Mandanten (= Versicherter) geht, dürften hier auch gemäß § 3 Abs.2 RVG (i.V.m. Abs.1, § 183 SGG) Betragsrahmengebühren entstehen.
Abrechnung wäre daher wohl:
Geschäftsgebühr Nr.2400* 40,00 € bis 520,00 €
Erledigungsgebühr, Nr.1005, 1000 40,00 € bis 520,00 €
Auslagen
* Nach meinem Verständnis ward ihr nur im Widerspruchsverfahren tätig. Denn dieses begann bereits mit der Einlegung des (ersten) Widerspruchs durch den Steuerberater des Mandanten, vgl. § 83 SGG. Ob der zulässig war oder nicht, wäre dann zu klären gewesen. Ignorieren ist immer schlecht Aber selbst wenn nicht, könntet ihr die Kosten des Verfahrensabschnittes VOR dem Widerspruchsverfahren nicht mit der Krankenkasse abrechnen (sondern nur mit eurem Auftraggeber). Es handelt sich dabei nicht um erstattungsfähige Kosten (Umkehrschluss aus § 63 SGB X). Da gibt es aber auch umfangreiche bundessozialgerichtliche Rechtsprechung zu. Gegenüber der Krankenkasse könntet ihr dann allerdings auch nur eine Geschäftsgebühr nach Nr.2401 VV RVG abrechnen.
Da es um das Beitragskonto des Mandanten (= Versicherter) geht, dürften hier auch gemäß § 3 Abs.2 RVG (i.V.m. Abs.1, § 183 SGG) Betragsrahmengebühren entstehen.
Abrechnung wäre daher wohl:
Geschäftsgebühr Nr.2400* 40,00 € bis 520,00 €
Erledigungsgebühr, Nr.1005, 1000 40,00 € bis 520,00 €
Auslagen
* Nach meinem Verständnis ward ihr nur im Widerspruchsverfahren tätig. Denn dieses begann bereits mit der Einlegung des (ersten) Widerspruchs durch den Steuerberater des Mandanten, vgl. § 83 SGG. Ob der zulässig war oder nicht, wäre dann zu klären gewesen. Ignorieren ist immer schlecht Aber selbst wenn nicht, könntet ihr die Kosten des Verfahrensabschnittes VOR dem Widerspruchsverfahren nicht mit der Krankenkasse abrechnen (sondern nur mit eurem Auftraggeber). Es handelt sich dabei nicht um erstattungsfähige Kosten (Umkehrschluss aus § 63 SGB X). Da gibt es aber auch umfangreiche bundessozialgerichtliche Rechtsprechung zu. Gegenüber der Krankenkasse könntet ihr dann allerdings auch nur eine Geschäftsgebühr nach Nr.2401 VV RVG abrechnen.
- Liesel
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Handelt es sich hier (streng genommen) nicht um zwei Widerspruchsverfahren?
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Oh wei, dann war ich voll auf der falschen Schiene...
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Kommt drauf an, wie man es sieht, denke ich. Entweder hat sich hier der RA in ein bereits laufendes Widerspruchsverfahren eingeschaltet oder man hat tatsächlich zwei Widersprüche.Liesel hat geschrieben:Handelt es sich hier (streng genommen) nicht um zwei Widerspruchsverfahren?
Dann wird es aber richtig kompliziert: Denn in der Regeln werden nicht die Kosten für zwei Widersprüche erstattungsfähig sein wenn man eigentlich nur einen Widerspruch einlegen kann. Man hätte ja in dem hier vorliegenden Fall eine Untätigkeitsklage erheben können und dann wäre die Krankenkasse gewzungen gewesen, sich mit dem (ignorierten) Widerspruch inhaltlich auseinanderzusetzen.
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Von dem ersten Widerspruch haben wir auch nur erfahren, nachdem mein Chef Akteneinsicht genommen hatte. Jedenfalls ich euch für die Antworten. Ich habe nun die Kosten bei der Krankenkasse geltend gemacht so wie Garfield2805 angegeben hat. Mal schauen, was nun was passiert.
- Liesel
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Halt mich mal auf dem Laufenden, ob die Erledigungsgebühr gezahlt wird.
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