Ab- u. Anrechnung - Mdt=außergerichtlich, RS=gerichtlich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
granja

#1

12.07.2007, 06:45

guten morgen leute,

ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

habe bisher noch keinen ähnlichen beitrag finden können.

und zwar:

die RS unseres MDT hat lediglich die kostenübernahme für das gerichtliche Verfahren übernommen. außergerichtlich waren wir tätig.

jetzt möche ich unsere bisherige tätigkeit abrechnen, da wir nun klageauftrag erhalten haben.

mein problem ist die anrechnung der hälftigen 0,65 2300.

ist es richtig, dass ich nach der neuen rechtsprechung des BGH dem MDT die 2300 GG i.H.v. 1,3 in rechnung stelle und der RS eine um 0,65 geminderte 3100 VG?

wem steht die anrechnung zu... MDT oder RS?

für eure hilfe oder tipps gleicher bereits geschriebener beiträge wäre ich sehr dankbar!

vg :-)
jenniver
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#2

12.07.2007, 07:17

Dem Mdt steht die Anrechnung zu, da dieser ja in Vorlage getreten ist und die halbe GG vom Gegner erstattet erhält. Ich würde mit der RS die 0,65 abrechnen, da die auch nur festgesetzt werden können. Sollte der Gegner die Kosten nicht erstatten versuchen einige RS auch selbst die ZV und verlangen dann die Zusendung des Kfb. Da dann nur die hälfte der Kosten festgesetzt ist, hätte die RS ja 0,65 mehr gezahlt.
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butterflybabe
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#3

12.07.2007, 07:59

:zustimm wäre so richtig.

Wir im Büro machen es in der Praxis aber anders. Wir schreiben eine Gesamtrechnung. An die Rechtschutz schicken wir eine Berechnung wo die 1,3 Verfahrensgebühr voll drinnen ist.

Bezahlt die Rechtschutz darauf hin, bekommt der Mandant die Endabrechnung (außergerichtlich + gerichtlich), wo die Zahlung der RS in Abzug gebracht ist. So bezahlt der Mandant die 0,65 GG zzgl. Auslagenpauschale.
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Curry
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#4

12.07.2007, 08:20

Das neue BGH-Urteil hat ja überhaupt nix mit der Abrechnung gegenüber dem Mdt. und der RS zu tun. Dabei geht es doch nur um die Geltendmachung und Anrechnung der GG im gerichtlichen Verfahren.

Die Abrechnung erfolgt wie immer.
Curry

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#5

12.07.2007, 08:37

:zustimm

beim mandanten würde ich die 0,65 abrechnen und bei der rs die 1,3 gebühr. man kann der versicherung ja nichts gutschreiben bzw. anrechnen, was sie gar nicht gezahlt hat.

das bgh urteil hat auf die abrechnung gegenüber dem mandanten keinen einfluß.
jenniver
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#6

12.07.2007, 09:23

@curry und wayona: Du bekommst aber doch im Kfb nur die 0,65 festgesetzt oder habe ich was falsch verstanden? Wenn die RS den Kfb anfordert zwecks eigener ZV, dann hat sie doch 0,65 mehr gezahlt, wie bekommt sie die denn dann wieder - oder habe ich einen Denkfehler.
StineP

#7

12.07.2007, 09:32

Du hast das schon richtig verstanden, aber lies die Beiträge der beiden noch mal genau - das erklärt sich von selbst.
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Curry
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#8

12.07.2007, 09:34

Man klagt doch aber die volle GG ein, davon bekommt die RS ja auch noch die andere Hälfte wieder.
Curry

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#9

12.07.2007, 09:35

Klar, ich hol mir erst mal einen Kaffee zum Wachwerden.
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