Außergerichtliche Kosten Einstw. Anordnung SG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mla
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#1

18.03.2011, 12:50

Wir haben für einen Mandanten Lesitungen nach dem SGB XII beantragt und bevor über diesen vom Amt entschieden wurde eine einstw. Anordnung erwirkt. Das SG hat tenoriert, dass die AG die außergerichtl. Kosten des AS zu tragen hat.

Was kann hier berechnet werden?
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Liesel
...ist hier unabkömmlich !
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#2

18.03.2011, 13:02

Mit "außergerichtlichen Kosten des AS" sind die bei euch entstandenen Gebühren für das gerichtliche Verfahren gemeint.
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Garfield2805
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#3

18.03.2011, 13:16

Genau. Alles andere wären ja die "gerichtlichen" Kosten (= Gerichtskosten), die wegen § 183 SGG ja wahrscheinlich nicht entstehen.

Berechnet werden kann in aller Regel eine Verfahrensgebühr nach Nr.3102 VV RVG. Weitere Gebühren wären einzelfallabhängig.
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