KFA Anrechnung BRH & GG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

16.04.2008, 14:32

Hallo Ihr Lieben,

ich habe hier eine ganz verzwickte Sache und hoffe dringend auf Hilfe.

Mandant macht Schadenersatz aus unerlaubter Handlung geltend. Wir haben außergerichtlich Schuldner angeschrieben. Schuldner hat nicht reagiert. Wir haben dann Klage eingereicht (Pkh wurde bewilligt) und die außergerichtlichen Kosten als Verzugsschaden miteingeklagt, die Mdt. aber nicht bezahlt hat. Haben die außergerichtliche Tätigkeit über BRH abgerechnet und auch bekommen. Nun haben wir VU über den eingeklagten SE und die Nebenforderung erwirkt. Soweit so gut.

Jetzt habe ich eine Pkh-Abrechnung gemacht, in der ich die hälftige BRH-Gebühr (35,00 EUR) angerechnet habe. Das Gericht fordert jetzt aber, dass wir einen Antrag stellen bei dem die vorgerichtliche Geschäftsgebühr bei der Verfahrensgebühr mit berücksichtigt wird.

Muss ich jetzt die Geschäftsgebühr wirklich auch noch anrechnen?

Würde meine Rechnung dann so aussehen? Kann das wirklich sein?

Gw: 855,42 EUR

VG 1,3 84,50 EUR
TG 0,5 32,50 EUR
PTE 20,00 EUR
Summe 137,00 EUR

BRH - 35,00 EUR
GG - 42,50 EUR
Summe 59,75 EUR
MWSt 11,35 EUR
Summe 71,10 EUR

Muss ich wirklich 2x anrechnen?

Vielen Dank
Gast

#2

16.04.2008, 15:03

Hat keiner von euch eine Idee? Ist wirklich verzwickt!
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cappie
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#3

16.04.2008, 15:42

Wenn die GG mit tituliert ist, dann musst du sie doch auch anrechnen. Oder?
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Gressi04
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#4

16.04.2008, 16:46

Also irgendwie wirklich blöd.

Eigentlich würde ich sagen bei dem PKH-Festsetzungsantrag nur die 35,00 EUR berücksichtigen. Hätte ich auch so gemacht.

Da du ja wahrscheinlich aber noch einen KFA wegen der normalen Wahlanwaltsgebühren machst, da der Schuldner diese zu zahlen hat, wirst du hier wohl die hälftige GG abrechnen müssen. Diese ist ja in voller Höhe bereits tituliert.

Aber auf keinen Fall beides.
Liebe Grüße Gressi
Gast

#5

18.04.2008, 08:02

Hallo,

danke für die Antworten. Ich muss keinen KFA für die Wahlanwaltsvergütung machen, weil bei dem geringen Streitwert keine anfällt. Ich habe das Gericht so verstanden, dass die die GG auch noch abgezogen haben wollen. Ich weiß hier nicht, was ich machen soll.
jurissima
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#6

18.04.2008, 15:31

Ich bin verwirrt. Wenn BerH bewiligt wurde, kann doch keine GG anfallen, da der RA von dem Mdt keine weiteren Zahlungen verlangen kann. Bitte klär´ mich doch mal auf, wie man BerH und GG nebeneinander für vorgerichtliche Tätigkeit bekommen kann ......
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Pepsi
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#7

18.04.2008, 20:48

wieviel GG hast du denn geltend gemacht, nur die BRH oder mehr?

wenn nur die BerH, dann musste die auch nur in der Höhe anrechnen bei der PKH und ansonsten muss die dann natürlich die Kasse zurückbekommen, oder du rechnest sie zweimal an, einmal BerH und einmal als normale Zahlung des GEgners, dann bekommst du weniger und musst nicht hin und her zahlen

haste mehr bekommen, also normal 1,3, dann muss die 0,65 selbstverständlich bei der VG angerechnet werden, so dass nur dann nur noch 0,65 VG bekommst
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DieAnja
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#8

14.03.2011, 11:13

ist ja echt verzwickt, ich hätte die gleiche frage wie jurissima (#6), bei bewilligter brh kann man keine gg abrechnen, also wäre auch der freistellungsanpruch im vu falsch

ich hab auch sowas komisches:, aber im familienrecht:

also: mandantin stellt brh-antrag für "Antrag beim Jugendamt auf Hilfe zur Erziehung, Einleitung Clearingverfahren nach SGB VIII". BRH wird bewilligt, genau dieser Text (wegen Antrag beim JA). Jetzt kommt ein Gerichtsverfahren wegen Sorgerecht dazu. Ist das jetzt als eine Angelegenheit zu betrachten (Antrag beim JA und Sorgerechtsverfahren)? Dann müsste ja die BRH berücksichtigt werden...Hat jemand ein Bauchgefühl dazu und was Schwarz-Weises?

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#9

17.03.2011, 14:18

:schieb
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#10

17.03.2011, 17:34

Was Schwarz-Weißes hab ich nicht. Mein Bauchgefühl sagt, dass das zwei verschiedene Paar Schuhe sind und nicht aufeinander anzurechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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