außergerichtlich - MB - Versäumnisurteil - Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Lachgummi
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#1

14.03.2011, 11:58

Hallo liebe Kollegen,

also mal Schritt für Schritt:

es geht um eine Zivilsache. Streitwert 250 €. Außergerichtlich haben wir eine 1,3 2300 ggü der RSV abgerechnet. Bezahlt haben sie auch. Wir haben MB beantragt. Widerspruch wurde erhoben, Klageantrag gestellt (geschäftsgebühr mit im klageantrag enthalten) Der beklagte hat vor dem termin sämtliche kosten/nebenkosten/zinsen gezahlt sodass die erledigung des rechtsstreits erklärt werden konnte.

termin fand statt, allerdings kam von der beklagtenseite niemand. kfa soll gemacht werden, wo ich mit der geschäftsgebühr und den GWs etwas durcheinanderkomme.

Meine Rechnung:

1,0 3305 25,00 € (GW:250€)
0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr 2300 -16,25 €
1,3 3100 VV 32,50 € (GW:250€)
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert 250,00 € -25,00 €
0,5 3105 12,50 € (GW:???250€??)
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gkutes

#2

14.03.2011, 13:24

warum fand der termin noch statt?
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Anahid
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#3

14.03.2011, 13:28

Die Frage hier ist, ob die Erledigterklärung vor dem Termin hätte stattfinden können, sodass die Verhandlung entbehrlich gewesen wäre oder wurde so kurzfristig vor dem Termin gezahlt, dass eine Absetzung des Termins nicht mehr möglich war?

Hätte die Erledigterklärung vor dem Termin schriftsätzlich abgegeben werden können, so entsteht m.E. gar keine Terminsgebühr. Entsprechend des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht hätte schriftlich für erledigt erklärt werden müssen, der Termin wäre abgesetzt worden und es wäre keine Terminsgebühr entstanden.

War dies nicht möglich, so entsteht die ganz normale 1,2 Terminsgebühr.

Da Du anführst, der Beklagte hat sämtliche Kosten etc. bezahlt, fragt sich, ob hier vorher ein Gespräch mit dem Beklagten stattgefunden hat bzgl. der Erledigung des Rechtsstreits. Denn dann fällt die 1,2 Terminsgebühr sowieso an.

Und vor allem nicht vergessen, dass sowohl im Mahnverfahren als auch im streitigen Verfahren eine Auslagenpauschale angefallen ist.
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#4

14.03.2011, 14:26

wir haben den rechtsstreit gegenüber dem gericht für erledigt erklärt, weil der beklagte zahlte. (5 tage vor dem termin) daraufhin kam keine reaktion des gerichts und mein chef nahm den termin wahr. vu erging nachdem die richterin 15 min wartete!

telefoniert haben wir mit dem beklagten nicht. was nehme ich für eine terminsgebühr oder nehme ich überhaupt eine? das gericht hat den termin ja nicht aufgehoben. wie ist der gw? ja die doppelte auslagenpauschale hab ich schon beachtet. danke für den hinweis.
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#5

14.03.2011, 14:31

Wieso ruft man in so einem Fall nicht nochmal kurz beim Gericht durch?
Zuletzt geändert von Kasimir1603 am 14.03.2011, 14:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Lachgummi
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#6

14.03.2011, 14:35

ich würde ja fast denken, dass der anwalt da auch frühs nochmal angerufen hat. kann das nicht genau sagen. !!

rechne ich die gg an??
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#7

14.03.2011, 14:40

Ich hab jetzt mal nachgelesen. Im Enders steht, dass die Hauptsache nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO durch Einreichung eines SS erfolgen kann. Es reicht aber wohl nicht aus, wenn nur der Kläger die HS für erledigt erklärt. Es ist die Zustimmung des BEklagten erforderlich. Diese wird vorausgesetzt, wenn er nicht binnen 2 Wochen der schriftsätzlichen Erledigungserklärung zustimmt. Aber soviel Zeit ist ja in Eurem Fall zwischen Erl.erkl. und VH nicht vergangen.

Ist die Hauptsache nur einseitig für erledigt erklärt worden, so ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, nach welchem GW die Gebühren entstehen. Es gibt die 1. Meinung, wonach sich der GW nicht reduziert, 2. Meinung: der GW ist wie bei einer positiven Feststellungsklage zu besimmen (vom Hauptsachewert ist ein Abschlag von etwa 50% zu machen) oder 3. der GW reduziert sich ab Erl.erkl. auf den Kostenwert. (Enders, 14. aufl., Rdnr. 1154 ff)
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#8

14.03.2011, 14:41

Wenn Du oben schreibst, der Beklagten hat sämtliche Kosten bezahlt, war da auch die GG enthalten? Wenn ja, musst Du anrechnen.
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#9

14.03.2011, 14:43

ja, denn die gg war auch im klageantrag enthalten

danke fürs recherchieren
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#10

14.03.2011, 15:26

VU ist ergangen? Dann wird das Ganze ja eigentlich einfacher. Wie lautet denn der Tenor? Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt und der Beklagte trägt die Kosten?
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