So auch: SG Berlin, Beschluß vom 21.01.2010, S 165 SF 1315/09 E
Aufsatz darüber im JurBüro 1/2011, Seite 16 f.
Abrechnung Sozialrecht
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@ Liesel:
Ist es nicht so, dass das SG Berlin nur eine Anrechnung nach Nr.2503 Abs.2 RVG ausschließt, wenn sich die Verfahrensgebühr nach Nr.3103 VV RVG bemisst?
Das BayLSG geht ja statt dessen sogar von der Nichtanwendbarkeit von Nr.3103 VV RVG selbst aus.
Ist es nicht so, dass das SG Berlin nur eine Anrechnung nach Nr.2503 Abs.2 RVG ausschließt, wenn sich die Verfahrensgebühr nach Nr.3103 VV RVG bemisst?
Das BayLSG geht ja statt dessen sogar von der Nichtanwendbarkeit von Nr.3103 VV RVG selbst aus.
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Jep, hast natürlich Recht, Garfield. Hatte deinen Beitrag wohl nicht richtig gelesen.
Entscheidung BayLSG:
Das würde also bedeuten, ich bekomme die BerH-Gebühr und kann im Verfahren I. Instanz die 3102 abrechnen. Was ist denn dann mit der hälftigen Anrechnung der BerH-Gebühr?
Entscheidung BayLSG:
Das würde also bedeuten, ich bekomme die BerH-Gebühr und kann im Verfahren I. Instanz die 3102 abrechnen. Was ist denn dann mit der hälftigen Anrechnung der BerH-Gebühr?
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Die hälftige Anrechnung nach Nr.2503 Abs.2 RVG soll der Entscheidung zufolge stattfinden. Zum Teil werden dort ja schwere Geschütze aufgefahren (bis hin zu Verfassungswidrigkeit der Rechtsanwaltsvergütung) aber im Grunde läuft es darauf hinaus, dass der RA nicht doppelt benachteiligt werden soll (erstens durch die häftige Anrechnung, zweitens durch den reduzierten Gebührenrahmen). Zu dem Ergebnis kommt ja auch das SG Berlin, nur dass dort gerade die andere mögliche Lösung (keine Anrechnung auf Nr.3103) vorgezogen wird.
Diese Entscheidung aus Bayyern scheint aber (noch) größtenteils unbekannt zu sein - jedenfalls hat sich hier noch kein RA darauf berufen. Für den RA wäre die Entscheidung aus Bayern ja vorteilhafter (um immerhin 45,00 €, wenn ich gerade richtig rechne). Naja, früher oder später stolpert bestimmt jemand drüber...
Diese Entscheidung aus Bayyern scheint aber (noch) größtenteils unbekannt zu sein - jedenfalls hat sich hier noch kein RA darauf berufen. Für den RA wäre die Entscheidung aus Bayern ja vorteilhafter (um immerhin 45,00 €, wenn ich gerade richtig rechne). Naja, früher oder später stolpert bestimmt jemand drüber...
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Dank dir, bin ich jetzt auch "drübergestolpert".
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Gerne!
Die Entfernung zwischen Erzgebirge und meiner Dienststelle dürfte zum Glück so groß sein, dass ich das trotzdem nicht gleich auf meinen Schreibtisch bekomme
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Und wenn, mach ich einen Klebezettel mit meinem Nick drauf, damit du weißt, woher es kommt. Welches Gericht?
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