Hi,
unserer Mandantin wurde von der Arbeitsagentur vorgeworfen, dass eine Arbeitsbescheinigung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, also Verdacht auf Ordnungswidrigkeit.
Da haben die sich aber vertan und nach einem bösen Schriftsatz von uns das Verfahren eingestellt.
Ich dachte, ich rechne das ganz normal mit Geschäftsgebühr ab.
Wie ist denn da der Streitwert?
Danke schonmal!
Streitwert?
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ist ein OWi-Verfahren eingeleitet worden? Dann mußt Du nach Teil 5 abrechnen.
Gute Frage,Adora Belle hat geschrieben:Ist ein OWi-Verfahren eingeleitet worden? Dann mußt Du nach Teil 5 abrechnen.
in einem Schreiben der Gegenseite (also der Arge) steht "... Ordnungswidrigkeit nach § blabla kann erfüllt sein. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wurde daher ein Ermittlungsverfahren eingeleitet." ... ging aber nicht weiter, weil wir dann direkt gesagt haben, dass der Tatbestand, den die da benennen, eben aus diversen Gründen nicht erfüllt wurde.
Wenn also was eingeleitet wurde, dann zu Unrecht.
Ich mach sonst nur Abmahnungen, ich hab keine Ahnung von sowas, ich kann auch mit "nach Teil 5" nichts anfangen. Teil 5 wovon?
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, mußt du Gebühren nach Teil 5 RVG abrechnen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Und dass das eingeleitet wurde, aber quasi gar nichts stattgefunden hat, weils ja nun nach unserem Schriftsatz eingestellt wurde, ist egal?Liesel hat geschrieben:Wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, mußt du Gebühren nach Teil 5 RVG abrechnen.
... oder vielleicht 4100? Hilfe
Ich hab diese Gebühren noch nie in meinem Leben gesehen und werds vermutlich auch nie mehr...
Vielleicht kann mir jemand genau sagen welche gebühr mit welcher Nummer in welcher Höhe das sein muss?
Ich hab diese Gebühren noch nie in meinem Leben gesehen und werds vermutlich auch nie mehr...
Vielleicht kann mir jemand genau sagen welche gebühr mit welcher Nummer in welcher Höhe das sein muss?
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Es ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Also Gebühren nach Teil 5. Üblicherweise entstehen Grundgebühr, Verfahrensgebühr und ggf. zusätzliche Gebühr 5115 bei Einstellung und Vorliegen der Voraussetzungen.
Bei Rahmengebühren rechnet man meist Mittelgebühren (also (niedrigste+höchste)/2) ab, wenn keine Anhaltspunkte für eine Abweichung nach oben oder unten bestehen.
Deine Verfahrensgebühr richtet sich nach dem möglichen Bußgeld, das verhängt worden wäre. Maßgeblich dafür ist der von Dir benannte § blabla, ich würde vermuten es ist die 5103.
5115 wird immer in Höhe der Mittelgebühr abgerechnet.
So - jetzt möchte ich mal einen Abrechnungsvorschlag sehen.
Bei Rahmengebühren rechnet man meist Mittelgebühren (also (niedrigste+höchste)/2) ab, wenn keine Anhaltspunkte für eine Abweichung nach oben oder unten bestehen.
Deine Verfahrensgebühr richtet sich nach dem möglichen Bußgeld, das verhängt worden wäre. Maßgeblich dafür ist der von Dir benannte § blabla, ich würde vermuten es ist die 5103.
5115 wird immer in Höhe der Mittelgebühr abgerechnet.
So - jetzt möchte ich mal einen Abrechnungsvorschlag sehen.
§ blabla war § 404 Abs. 2 Nr 19 SGB III und da steht, dass das ganze bis zu 1.500 euro geahndet werden kann.Adora Belle hat geschrieben:Es ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Also Gebühren nach Teil 5. Üblicherweise entstehen Grundgebühr, Verfahrensgebühr und ggf. zusätzliche Gebühr 5115 bei Einstellung und Vorliegen der Voraussetzungen.
Bei Rahmengebühren rechnet man meist Mittelgebühren (also (niedrigste+höchste)/2) ab, wenn keine Anhaltspunkte für eine Abweichung nach oben oder unten bestehen.
Deine Verfahrensgebühr richtet sich nach dem möglichen Bußgeld, das verhängt worden wäre. Maßgeblich dafür ist der von Dir benannte § blabla, ich würde vermuten es ist die 5103.
5115 wird immer in Höhe der Mittelgebühr abgerechnet.
So - jetzt möchte ich mal einen Abrechnungsvorschlag sehen.
Da ihr alle Teil 5 wollt nehme ich jetzt einfach die Grundgebühr und davon die Mittelgebühr + verfahrensgebühr + einigung also wärs dann
5100 Grundgebühr in Höhe von 85 Euro
+ 5103 Verfahrensgebühr in Höhe von 135 Euro
+ 5115 Erledigungsgebühr in Höhe von 135 Euro (für die Einstellung des Verfahrens weil die unserem Mandanten vorgeworfen haben dass er jmd nicht angestellt hat, der aber gar nicht angestellt werden musste weil selbstständig, die haben eine ganz irre Rechtsbeziehung, durch die niemand durchsteigt).
ja?