Anrechnung Gebührensatz Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mausebaer.20
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#1

02.03.2011, 16:17

Hallo Ihr Lieben,

ich habe heute den halben Tag damit zugebracht, diverse Bücher zu wälzen und komme einfach nicht weiter. Vielleicht könnt Ihr mir helfen:

Unsere Mandanten wurden von der Gegenseite außergerichtlich aufgefordert, die Forderung nebst den RA-Gebühren zu bezahlen. Hierbei wurde unseren Mandanten eine Vergütungsrechnung mit einer 1,5er-Geschäftsgebühr vorgelegt. Da durch unsere Mandanten keine Zahlung erfolgte, klagte die Gegenseite und machte mit der Klage u. a. den "restlich verbleibenden Wert" aus einer 1,3er-Geschäftsgebühr geltend.

Und jetzt mein Problem: Im Kostenausgleichsverfahren rechnet die Gegenseite nun lediglich eine 0,65-Geschäftsgebühr anstatt 0,75 an und begründet dies, weil im gerichtlichen Verfahren schließlich nur der verbleibende Teil aus einer 1,3-Geschäftsgebühr eingeklagt wurde und nicht aus einer 1,5-Geschäftsgebühr, wenngleich außergerichtlich eine Rechnung über eine 1,5er-Geschäftsgebühr gestellt wurde.

Meines Erachtens ist dies nicht korrekt, da unter Vorb. 3 Abs. 4 ausgeführt wird: "Soweit wegen desselben Gegenstandes eines Geschäftsgebühr nach den Nummer 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet."

Weiß jemand, ob es davon abhängig ist, welche Geschäftsgebühr letztendlich im gerichtlichen Verfahren mit eingeklagt wird oder ob es um die Gebühr geht, die entsteht? Entstanden dürfte doch die entsprechend der Rechnung sein, warum sollte der RA sonst diese Rechnung geschrieben haben...

Ich hoffe auf Eure Hilfe bzw. gibt es hierzu schon Rechtsprechung... Ich habe auch schon unter Juris gesurft, finde aber zu meinem Problem konkret nichts... (Ps. Vielleicht sehe ich es auch nur als Problem an und es ist gar keins *schnief*)

Herzlichen Dank schon mal vorab
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#2

02.03.2011, 16:26

Wenn nur eine 1,3 Gebühr tituliert ist, kann auch nur der hälftige Anteil daraus angerechnet werden. Euer Mandant zahlt dann ja wohl auch nur eine 1,3.
Das Entstehen der Gebühr ist nicht so maßgeblich wie die Titulierung/Zahlung/gleichzeitige Geltendmachung in einem Verfahren.
Siehe auch § 15 a II RVG.
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#4

02.03.2011, 16:41

Oh danke... Das ist ja nen guter Hinweis... Aber die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, der beginnt mit "Zum Ausgleich der Klageforderung"... Leider ist hier nicht explizit angegeben, ob darin auch die Geschäftsgebühr enthalten ist... Im Vergleich taucht die GG jedenfalls nicht weiter auf... Hab aber eben im Internet auch schon gelesen, dass es streitig ist, ob die GG dann überhaupt anzurechnen ist, oder???
gkutes

#5

02.03.2011, 16:42

ja, eigentlich muss die dann nicht angerechnet werden. Also schön still halten :mrgreen:
Mausebaer.20
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#6

02.03.2011, 16:47

...oh oh... Dann sollte ich jetzt mal ganz lieb und artig sein und meine Frist einfach STREICHEN... Oh wie cool... So einfach können sich quasi Probleme in Luft auflösen... :roll: :lol:

Nochmals herzlichen Dank für Eure Hilfe...

:thx
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