Nein, die Zeiten sind vorbei, die Partei darf immer im Termin erscheinen und bekommt dann auch die ReiKo erstattet.Refa-Aline hat geschrieben: Die Kostenerstattung der Reisekosten des Mandanten findet grundsätzlich nur dann statt, wenn die Partei persönlich geladen ist.
Hab KfA moniert, nun moniert die Gegenseite meine Monierung
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Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
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Das ist überholt. Die Partei darf immer an ihrem eigenen Termin teilnehmen, Reisekosten hierfür sind erstattungsfähig.Refa-Aline hat geschrieben:Die Kostenerstattung der Reisekosten des Mandanten findet grundsätzlich nur dann statt, wenn die Partei persönlich geladen ist.
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Tatsächlich? Wo steht das? Weiß davon nix muss ich gestehen, hab solche Abrechnungen so selten.Autotextkönigin hat geschrieben:Nein, die Zeiten sind vorbei, die Partei darf immer im Termin erscheinen und bekommt dann auch die ReiKo erstattet.Refa-Aline hat geschrieben: Die Kostenerstattung der Reisekosten des Mandanten findet grundsätzlich nur dann statt, wenn die Partei persönlich geladen ist.
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Einige davon hab ich mir schon in Word-Dokumente gehauen, mal schauen, ob ich solche da auch bei hab ![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Ah, gefunden, hatte ich mir tatsächlich rauskopiert. ![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
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Okay hier müsste man dann etwas tiefer graben und in der Kostenfestsetzung kann man bekanntermaßen alles versuchen. Ich denke schon, dass bei der richtigen Argumentation auch hier alles möglich ist. Also kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass dies so ist. Ich argumentiere hier immer mit der Prozessökonomie und der Kostenminimierungspflicht der Partei.
Liebe Grüße ![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
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Refa-Aline, so werd ich auch einfach mal argumentieren. Wenn die mit irgendwelchen Entscheidungen aufwarten, dann muss ich halt kleinbei geben. ![Lachen :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
Ich stell euch gleich mal meine Antwort rein in der Hoffnung, dass ich alles richtig wiedergeben hab.![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
![Lachen :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
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Diese Haltung finde ich bedenklich. Es gibt höchstrichterliche Rechtsprechung, die besagt, daß die Partei berechtigt ist, an ihrem eigenen Rechtsstreit persönlich im Termin teilzunehmen. Und dann kommst Du und sagst - ja, aber. "Prozeßökonomie". Das ist aber eber kein Argument, das hier zählt. Der Streit darum verlängert nur das KF-Verfahren und soll beim Mandanten den Eindruck erwecken, man würde das letzte für seine Rechte geben. Erinnert mich an die Plädoyers vorm Strafrichter, die ersichtlich nur für des Mandanten Ohr gehalten werden.
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Ich weiß, dass es höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, aber damit muss ich nicht argumentieren. Das ist nicht meine Aufgabe, sondern die der Gegenseite. Ich bin unwissend denen gegenüber
So, hier mein Schreiben:
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
![Lachen :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
So, hier mein Schreiben:
Hab keine Ahnung, wie der Kollege auf 160 km in seinem KfA kam. m*p24 schmeisst mir 134 km für Kleinmachnow - Magdeburg raus, für Dortmund - Magdeburg 342 oder sowas.Der Kläger war zum Termin am 17.02.10 nicht persönlich geladen, hätte diesen Termin also auch nicht wahrnehmen müssen. Aus prozessökonomischen Gründen und aus Gründen der Kostenminimierungspflicht des Klägers sind dessen Kosten somit nicht erstattungsfähig. Im Übrigen sind Reisekosten einer Partei nicht nach dem RVG erstattungsfähig, sondern nach dem JVEG und zwar mit 0,25 €/km, so dass insoweit der Kostenfestsetzungsantrag vom 20.09.10 schon falsch ist.
Sodann sind die Reisekosten des Klägervertreters lediglich in Höhe von 80,40 € (134 km x 2 x 0,30 €) erstattungsfähig und zwar für die Reisestrecke Kleinmachnow – Magdeburg, nicht Dortmund – Magdeburg. Eine Erstattung der Reisekosten kann nur vom Wohnort des Mandanten bis zum Gerichtsort erfolgen, unabhängig davon, wo der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Sitz hat.
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
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