Hab KfA moniert, nun moniert die Gegenseite meine Monierung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LuzZi
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#1

01.03.2011, 15:29

Oh man :patsch

Folgendes:

Haben Rechtsstreit verloren, von der Gegenseite trudelte der KfA ein (Mahnverfahren lass ich mal weg, ist uninteressant):

I. Instanz
SW: 1.890,-- €
1,3 3100
1,2 3104
7002
2 x 7003 (160 km x 2)
2 x 7005
7008

II. Instanz
SW: 1.925,69 €
1,6
7002
7008

Ich hab daraufhin mit folgendem Ss moniert:
Die Fahrtkosten können vom Kläger nur bis zur Höhe der Kosten geltend gemacht werden, die diesem durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten entstanden wären. Eine 0,65 Verfahrensgebühr beträgt mithin 86,46 € gem. RVG VV-Nr. 3401, zzgl. 17,29 € Auslagen und 19,71 €, insgesamt also 123,46 € und nicht, wie vom Kläger beantragt, insgesamt 262,-- € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Nun kommt die Antwort der Gegenseite:
Die im Kostenfestsetzungsantrag angesetzten Reisekosten beinhalten sowohl die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und des Klägers. Wie sich aus dem Terminsprotokoll entnehmen lässt, nahm der Kläger an der Verhandlung teil.

Darüber hinaus beachtete die Gegenseite irrtümlich nicht, dass dem Unterbevollmächtigten neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgemäß gem. 3402 zusteht. Folglich liegen die Kosten des Terminsvertreters bei netto 266,05 €
Nun, irgendwie krieg ich das nicht in den Schädel heute. :oops: War meine Monierung nun total Mist? :shock:
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
gkutes

#2

01.03.2011, 15:35

Die Fahrtkosten können vom Kläger nur bis zur Höhe der Kosten geltend gemacht werden, die diesem durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten entstanden wären
also das stimmt jedenfalls nicht. Nimmt sich der Kläger einen Anwalt am Wohnort, dann werden diese Fahrtkosten erstattet
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#3

01.03.2011, 15:37

Na ja, Kläger und RA. sind verwandt, das war nur logisch ;) ABER: Kläger wohnt in 14532 Kleinmachnow, KlägerRA. in Dortmund.

Aber er kann doch nicht die Fahrtkosten für den Kläger über RVG abrechnen?!?
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#4

01.03.2011, 15:38

Also soweit ich hier auf Stand der Dinge gebracht wurde, sind Reisekosten immer erstattungsfähig, wenn der RA auch dort sitzt, wo die Partei sitzt. Die Vergleichsrechnung (mit Kosten UBV, die von der Gegenseite richtig berechnet wurden) muss m.E. dann gar nicht mehr geführt werden.

Die ReiKo der Partei berechnen sich aber nach JVEG.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
gkutes

#5

01.03.2011, 15:38

Aber er kann doch nicht die Fahrtkosten für den Kläger über RVG abrechnen?!?
nee, das kann er nicht. JVEG gibts da. Fahrtkosten = 25 cent pro km

wo ist das Gericht?
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#6

01.03.2011, 15:39

Gericht war in Magdeburg.
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#7

01.03.2011, 15:40

Hallöchen,

ich bin ja immer der Meinung, dass man es darauf ankommen lassen kann und Reisekosten monieren sollte. Deine Argumentation ist i. O. Allerdings sind die Reisekosten der Gegenseite grundsätzlich erstattungsfähig solange der Mandant nicht am Sitz des Gerichts wohnt und der Anwalt natürlich nicht an einem dritten, weiter weg als an dem Ort des Mandanten, sitzt. Sollte eine Vergleichsberechnung möglich sein, fällt allerdings die Terminsgebühr nur einmal an, ob nun beim Hauptbevollmächtigten oder beim Terminsvertreter ist ja egal. Also müsste die meines Erachtens da rausfallen und daher nur die reinen Reisekosten und die Kosten des Terminsvertreters gegenüberzusetzen wären. Ich finde das als ein reines Rechenspiel. Die Kostenerstattung der Reisekosten des Mandanten findet grundsätzlich nur dann statt, wenn die Partei persönlich geladen ist.
Liebe Grüße :wink1
gkutes

#8

01.03.2011, 15:41

cool

also monierung dahingehend, dass Gegenseite nur Reisekosten von Kleinmachnow nach Magdeburg geltend machen kann. Erstattung der RK ist gedeckelt auf Strecke Mandant - Gericht
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#9

01.03.2011, 15:43

Danke euch! Und Reisekosten sind für den Kläger gar nicht erstattungsfähig, er war zum Termin nicht persönlich geladen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
gkutes

#10

01.03.2011, 15:43

@refa-aline
Die Kostenerstattung der Reisekosten des Mandanten findet grundsätzlich nur dann statt, wenn die Partei persönlich geladen ist.
das ist nun schon sowas von alt und überholt .... Stimmt nicht!!
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