Abrechnung Strafsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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michi-bruce
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#1

16.02.2011, 17:05

Hallo mal wieder! Bei einer Abrechnung bin ich auf folgendes gestoßen: Hauptverhandlung hat stattgefunden und im Termin wurde das Verfahren endgültig eingestellt. Fällt hier nun eine zusätzliche Gebühr gem. 4141 an (meiner Meinung nach eigentlich nicht, da die HV ja stattgefunden hat...) oder kann ich die Wahlverteidigergebühren gegenüber dem Gericht abrechnen?

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Adora Belle
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#2

16.02.2011, 17:20

Hat Frage 1 was mit Frage 2 zu tun, wieso denn "oder"? Du machst doch häufig Abrechnungen in Strafsachen, deshalb wundern mich die Fragen etwas.

4141 ist nicht angefallen, weil HV nicht vermieden - genau wie Du schreibst.

Ob WV-Gebühren gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden können, hängt von der Kostenentscheidung ab.
carolin_stoll
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#3

22.02.2011, 14:29

Hallo.

Muss gerade eine Abrechnung an die Staatskasse machen. Unser Mandant wurde freigesprochen. Staatskasse trägt sämtliche Kosten. Kann ich da eigentlich auch Fahrtkosten meines Mandanten geltend machen. Er wohnt mehr als 600 km vom Gericht entfernt und ist bei den Terminen (es waren 3, wo ich ja für jeden eine Terminsgebühr bekomme) geladen gewesen.

Danke im Voraus.
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#4

22.02.2011, 15:52

Ich würde es auf jeden Fall machen, jedoch getrennt unter der Kostenrechnung aufführen. Auslagen des Mandanten für die Terminswahrnehmung, auch Verdienstausfall. Wenn es nicht richtig sein wird, werden sie sich schon melden.
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#5

22.02.2011, 16:39

Der Verdienstausfall ist doch in Höhe von 17 € nach § 22 JVEG. Oder? Und ist der Betrag pro Tag?
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Liesel
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#6

22.02.2011, 17:43

Die 17,00 Euro stellen den Höchsbetrag dar, der pro Stunde geleistet wird. Wenn der Mandant Verdienstausfall erlitten hat, sollte er sich den vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Bezahlt wird der durchschnittliche Bruttostundenlohn. Für den Fall, daß kein Verdienstausfall entstanden ist, kannst du prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 oder 21 JVEG vorliegen. Ebenso § 6 prüfen.

Neben den Kosten für die Wahrnehmung der Verhandlungstermine kannst du auch die Kosten ansetzen, welche für Besuche in eurer Kanzlei entstanden sind. Meistens sind das ja mindestens zwei Termine.
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#7

07.03.2011, 17:22

Jetzt hab ich die Abrechnung schon mehrfach überarbeitet und nun komm ich ins grübeln. Bekommt mein Mandant (der Angeklagter war) nun für die Fahrtkosten 0,25 € oder 0,30 € pro km????

Danke.
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Liesel
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#8

07.03.2011, 17:53

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