Sozialrecht - Rahmengengebühren oder Gegenstandswert?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Manuela77
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#1

18.01.2011, 10:40

Weiß zufällig jemand, ob ich bei folgender Sache Rahmengebühren ansetzen kann oder nach Gegenstandswert abrechnen muss? Wir hatten so einen Fall leider noch nie ... :oops:

Unser Mandant ist selbständig und streitet sich mit der Rentenversicherung um seinen Status, ob er nun tatsächlich selbständig und somit von der Versicherungspflicht befreit ist oder ob er in einem einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht.

Ich hoffe, dass ich hier Rahmengebühren ansetzen kann, denn einen Gegenstandswert kann ich beim besten Willen nicht bestimmen - wir haben gerade das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und klagen erst jetzt, sodass derzeit auch keine Streitwertfestsetzung möglich ist.
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Carmenzita
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#2

18.01.2011, 13:09

Die Gebühren des Sozialrechts richten sich mit Ausnahmen (z.B. Sozialhilferecht und Kassenrecht) nicht nach dem Streitwert. Die Gebühren im Sozialrecht richten sich nach einem ihrem jew. Gebührenrahmen.
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Manuela77
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#3

18.01.2011, 13:21

Danke für die Antwort - nur hilft mir die nicht wirklich weiter :cry: Genau um diese Ausnahme, wo keine Rahmengebühren abgerechnet werden (also Gerichtskostenfreiheit besteht) gehts ja hier. Ich weiß eben nicht hundertprozentig, ob hier eine solche Ausnahme vorliegt und nach Gegenstandswert abgerechnet werden muss - ich befürchte nämlich schon.
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#4

03.02.2011, 17:15

§ 197a SGG Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben

In einem Statusklärungsverfahren (§ 7a SGB IV), ob der Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder aber wegen seiner gleichzeitigen Beteiligung als Gesellschafter nicht, richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung war bisher allerdings die Frage nicht einheitlich beantwortet worden, wie dieser Streitwert zu berechnen sei. Weitgehende Klarheit bringt jetzt eine des Bayerischen Landessozialgerichts. Entscheidungen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sollen nach den Zielen des § 7a SGB IV vor überraschenden Beitragsnachforderungen schützen. Die beitragsrechtlichen Interessen des Arbeit-/Auftraggebers stehen damit im Vordergrund. Die Landessozialgerichte hatten dazu eine Rechtsprechung entwickelt, wonach der Streitwert pauschaliert ermittelt werden kann. Insoweit hatte das Bayerische Landessozialgericht bisher einen Streitwert von EUR 15.000,00 festgesetzt. Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss hat sich das Bayerische Landessozialgericht der Rechtsprechung insbesondere des LSG Nordrhein-Westfalen und des LSG Baden-Württemberg angeschlossen und einen Streitwert von EUR 18.000,00 angenommen.
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Manuela77
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#5

04.02.2011, 08:40

Vielen Dank! :) Diese Entscheidung hatte ich dann nach längerem Suchen im Netz auch gefunden. War wirklich sehr aufschlussreich. Cheffe erschien dieser Streitwert für unseren Fall doch etwas zu happig - wir haben 5.000,00 EUR genommen :roll:
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