Hallo alle miteinander,
ich habe eine Frage bezüglich des Gegenstandswertes bei einem Ordnungsgeldantrag.
Wir haben für unsere Mandanten Klage eingereicht, da die Beklagte das Grundstück bzw den Weg zum Grundstück unserer Mandanten versperren wollte. Urteil erging. Die Beklagte hat sich nicht daran gehalten, somit haben wir Ordnungsgeldantrag gestellt. Hierzu kam dann der Beschluss.
Im § 25 Zi. 3 RVG steht ja, dass sich der Gegenstandswert nach dem Wert bestimmt, die die Unterlassung bzw. erwirkende Handlung für den Gläubiger hat. Aber wie legt man das genau fest?
Ich hab deswegen schon die Suchfunktion benutzt. Es gibt zwar schon einen Thread, aber der blieb unbeantwortet. Ich hoffe, ich hab meine Frage verständlich gestellt und ihr könnt mir helfen.
Gegenstandswert Ordnungsgeldantrag
- Fräulein Schnürschuh
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Ich würde einen Streitwertfestsetzungsantrag stellen. Soll sich doch das Gericht darüber nen Kopf machen.
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