...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Hummel
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#1
15.01.2011, 08:50
Hallo... Ich habe da mal eine Frage an euch und zwar haben wir in einer ZWangsvollstreckungsangelegenheit einen KOmbi-Auftrag gemacht. Nun teilt uns der Gerichtsvollzieher mit, dass der Schuldner die EV bereits abgegeben hat. Und das die VOruassetzungen nach § 807 vorliegen. Des Weiteren wird er uns das Vermögensverzeichnis schicken. Fällt dann für uns die EV-Gebühr trotzdem an? Für eine antwort wäre ich dankbar
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grommelie
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#2
15.01.2011, 10:00
Ja, die eV-Gebühr ist durch den Antrag auf Abgabe eV auch bei bereits vorher abgegebener eV entstanden.
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tweetyS
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#3
15.01.2011, 10:34
Ja. Und auch fürs Anfordern des Vermögensverz. fällt ja die eV-Gebühr an.
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Jara
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#4
15.01.2011, 11:24
Stimmt genau, Gebühr ist eindeutig angefallen!
(Das Durcharbeiten des Vermögensverzeichnisses muss ja auch bezahlt werden.)
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Hummel
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#5
16.01.2011, 18:48
Vielen lieben dank für eure antworten...