Abrechnung PKH bei Sozialgerichtsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ReNoJenny
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#1

02.07.2007, 11:17

Hallo,

wer kann mir helfen:

Ich möchte beim Sozialgericht nach PKH abrechnen.
Kann ich nur die Mittelgebühr in Ansatz bringen, oder kann ich auch über die Mittelgebühr hinaus gehen?

Jenny
turmalin
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#2

31.07.2007, 10:39

Hallo Jenny,

sofern die Umstände dies rechtfertigen ja. Dies musst Du allerdings mit den Kriterien des § 14 RVG begründung: Umfang Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, evtl. besondere Haftung;

Die Aufzählungen dort sind nicht abschließend. Es geht auch darum, hat der Mandant sehr oft angerufen und war deshalb die Angelegenheit - trotz nicht allzu großer Schwierigkeit - umfangreich. Hat er am Wochenende und an Feiertagen gearbeitet. Waren besondere Fachkenntnisse erforderlich (Fremdsprachenliteratur etc.). All dies spielt eine Rolle. Versuch einfach, die Höhe gut zu begründen. Mehr als versuchen kannst Du ja eh nicht.
Pilgrim

#3

31.07.2007, 21:49

Meine Chefin ist Fachanwältin für SozialR. Ich habe schon etliche PKH-Akten abgerechnet, aber so gut wie nie bekomme ich mehr als die Mittelgebühr. Selbst wenn die Sache umfangreich oder schwierig war, ist es verdammt schwer die Höchstgebühr durchzusetzen. Aber versuchen tue ich es immer mal wieder - je nach Akte. Versuchs einfach!
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