Zahlung nach anhängigem Mahnverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Karin123
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#1

30.06.2007, 13:52

K leitet gegen den sich in Verzug befindlichen B das Mahnverfahren ein.

Sagen wir 500 € Streitwert plus 50 € außergerichliche RA Kosten.

Nach Zustellung des Mahnbescheides zahlt B 500 € und legt Widerspruch ein.

Es folgt Anspruchsbegründung und Termin vor dem zuständigen AG.

Setzte ich jetzt als Streitwert für die Verfahrens- und Terminsgebühr 500 € oder 50 € Streitwert an?
Minimaus

#2

30.06.2007, 15:15

ich meine mich zu erinnern, dass unsere fachkundelehrerin damals immer gesagt hat, der höchste streitwert muss genommen werden. aber ganz sicher bin ich mir auch nicht mehr
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cappie
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#3

30.06.2007, 16:38

Das Verfahren kann ja dann auch nur noch durchgeführt worden sein bzgl. der restlichen Beträge, also kann dies m.E. auch nur noch der Streitwert sein. Der Antrag im streitigen Verfahren muss nach der Zahlung doch auch schon ein ganz anderer gewesen sein als der im Mahnverfahren.
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NORTHERN DINO
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#4

30.06.2007, 17:27

Auch hier: Streitwert abschnittsweise festsetzen lassen. Für das Mahnverfahren dürften 500 € relevant sein, für den Zivilprozess nur der Restwert. Bei der 1,3 Verfahrensgebühr ist also die anteilige 1,0 Mahngebühr (nach dem niedrigen Wert) anzurechnen.
~ Grüßle ~
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Gina

#5

30.06.2007, 21:57

Als Streitwert für das streitige Verfahren bleibt nur noch der Kostenwert (wenn das die noch fehlenden 50 EUR sein sollten).
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