KfA - mit unterschiedlichen SW im Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Schnütli
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#1

28.12.2010, 08:00

Guten Morgen,

ich habe eine dringende Frage:

mir liegt ein Vergleich vor, in welchem der SW bis 30.06.10 auf 1.286,71 € und danach auf 926,71 € festgesetzt wird. Zusätzlich gibt es einen Vergleichsmehrwert i.H.v. 1.740,00 €.

Kann mir jemand sagen, wie ich daraus meine Gebühren (3100, 3104 und 1003) berechne? Aus welchem SW? Gut, das mit dem Vergleichsmehrwert kriege ich hin, aber mit den unterschiedlichen SW kommt mir komisch vor.

Wäre echt lieb, wenn mir jemand weiterhelfen könnte, muss das nämlich bis heute nachmittag erledigt haben!

Danke!
rosa

#2

28.12.2010, 08:05

:suche

aber dennoch: wenn bis zum 30.06. ein Termin stattgefunden hat, dann bekommst du die VG und TTG aus dem hohen Wert. Wenn die teilweise Erledigung VOR einem Termin war, folglich also der Termin nur noch wegen 926,71 stattfand, dann bekommst du die TG nur aus 926,71
Schnütli
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#3

28.12.2010, 08:12

Gut, danke, das macht Sinn!

Klage war über 1.286,71 €, dann Rücknahme wegen 360 €, danach erst TErmin.

Dann sieht meine Abrechnung so aus, oder?

1,3 VG aus 1.286,71
0,8 VG aus 1.740,00
§ 15 III: 1,3 aus 3.026,71
1,2 TG aus 2.666,71
1,0 EinG aus 1.286,71
1,5 EinG aus 1.740,00
§ 15 III: 1,5 EinG aus 3.026,71

+ Auslagen usw.

Passt das?
rosa

#4

28.12.2010, 08:25

OMG
NEIN !!!!!!!!!!!!!!!



Gegenstandswert: 1.286,71 €
1,3 Verfahrensgebühr
Gegenstandswert: 813,29 €
0,8 Verfahrensgebühr
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 2.100,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 926,71 €
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren
Gegenstandswert: 813,29 €
1,5 Einigungsgebühr
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 1.740,00 € berücksichtigt -
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UST
Schnütli
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#5

28.12.2010, 09:02

na, das versteh ich jetzt aber mal überhaupt nicht!

Wieso SW 813,29 €? Und wieso max. 2.100 €? Das erscheint mir nicht logisch, da doch die 0,8 Verfahrensgebühr aus dem nicht anhängigen, aber mitverglichenen Mehrwert von 1.740 € berechnet wird.
rosa

#6

28.12.2010, 09:05

benutz mal die Suchfunktion, es gibt Freds in denen das nochmal erklärt ist.

du sagst es richtig, machst es aber falsch. RICHTIG ist, dass die 0,8 VG aus dem nicht anhängigen Wert entsteht. Nicht anhängig ist aber nur die Differenz zwischen dem was anhängig ist und dem was mit vergleichen wurde.
Anhängig sind zum Zeitpunkt des Vergleiches 926,71 EURO, Vergleich wurde geschlossen über 1740 --> Differenz: 813,29
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#7

28.12.2010, 09:08

Wenn der Vergleichsmehrwert (und nicht der Vergleichswert) 1.740 beträgt, dann stimmt das schon.
rosa

#8

28.12.2010, 09:11

ich habe den Ausgangsfred zu interpretiert, dass die Streitwerte festgesetzt wurden auf
1286,71
926,71
und für Vergleich auf: 1740

@Schnütli: hab ichs missverstanden? Wie sieht dein Streitwertbeschluss aus?
Schnütli
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#9

28.12.2010, 09:11

Was stimmt? Die Lösung von Immi?
Schnütli
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#10

28.12.2010, 09:15

Beschluss lautet so:

"Der SW wird bis zum 30.06.2010 auf 1.286,71 Euro festgesetzt. Danach beträgt der Streitwert 926,71 Euro. Der VErgleich hat einen Mehrwert von 1.740,00 Euro."

Mein Gedanke war der: die Differenz, also die 360 €, über die die Klage ja zurückgenommen wurde, sind nicht mehr anhänig. Und da der WErt für den Vergleich nicht gesondert festgesetzt wurde, gehe ich hier auch von dem eingeklagten Betrag aus. Nur der BEtrag für den Mehrwert wurde auf 1.740 € festgelegt.
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