KFA der Geschäftsgebühr gegen Beklagte - Sozialrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mariekate91
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#1

23.09.2010, 11:59

Hallo Ihr Lieben.

Ich habe eine wichtige und dringende Frage.
Ich will einen KFA gegen die beklagte Partei festsetzen lassen.
Die Geschäftsgebühr, da dies durch Urteil so entschiend worden ist (... beklagte hat dem kläger die außergerichtlichen kosten zu erstatten)
Ich wollte dies zunächst nur mit einer einfachen Rechnung und Anschreiben erledigen. Aber Chef will KFA.
Stimmt hierzu der § 104 ZPO?

Und:

Da ich gegen die Beklagte festsetzen lasse. Muss in den Antrag mit rein, dass die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, oder das der Kläger (unser Mandant) vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht?

Vielen lieben Dank für eure Hilfe.
LG
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#2

23.09.2010, 12:05

Außergerichtliche Kosten im Sozialverfahren sind die Gebühren des Anwalts für das Klageverfahren. Wenn du die GeschG für das Widerspruchsverfahren mit haben willst, kannst du die nicht über das Kofe-Verfahren machen. Ich rechne in solchen Fällen immer direkt bei der Behörde ab. Hat bisher auch immer funktioniert.
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#3

23.09.2010, 12:31

Also die GG ist nur angefallen, da wir im Nachprüfungsverfahren tätig waren. Widerspruch hat der Mdt. selbst eingelegt. Sodass eine GG nach Nr. 2401 zu berechnen ist.
Und die soll ich per KFA jetz festsetzen lassen.

ich würde es auch lieber über normale Rechnung machen. Aber wenn Chef es so will?

Und wie ist das nun wegen der Sache mit vorsteuerabzugsberechtigt??

vielen dank.
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#4

23.09.2010, 12:48

Du kannst keine GeschG im Kofe-Verfahren geltend machen, egal ob 2400 oder 2401! Vielleicht solltest du das deinem Chef mal verklickern. :wink: Übrigens, wenn ihr im Widerspruchsverfahren nicht tätig ward, bekommt ihr trotzdem die 2400.

Du kannst im Kofe-Verfahren erst die Gebühren festsetzen lassen, die ab Klageeinreichung entstanden sind, also die 3103 und evtl. die TG - sofern angefallen.

Wegen der Vorteuerabzugsberechtigung mußt du angeben, ob euer Mandant dazu berechtigt ist.
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#5

23.09.2010, 13:51

danke für deine hilfe und schnelle antwort.

lg

andere frage:

wir haben in einer sache bereits RA-Gebühren über KFA berechnet. Nun soll die weitere Vergütung nach § 50 RVG festgesetzt werden. Da auch ein höherer Streitwert festgesetzt wurde. Wie ich das mache, weiß ich bereits.
Meine Frage:

Wir sind mittlerweile im Berufungsverfahren und haben diese zurückgenommen.
Wie mache ich jetz hier den KFA mit weiterer Vergütung? Mache ich jetzt 2 KFA´s wg. der Berufung? Denn da fallen ja auch gesonderte Gebühren an?
Danke.
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#6

23.09.2010, 13:57

Bist du jetzt bei der PKH-Vergütung? Die weitere Vergütung nach § 50 RVG kannst du ja nur beantragen, festgesetzt wird sie, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
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#7

23.09.2010, 16:11

ja, es liegt alles vor. gericht hat dazu aufgefordert binnen eines monats die weitere vergütung zu fordern.
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#8

23.09.2010, 16:14

Wenn euch für das Berufungsverfahren auch PKH bewilligt wurde, machst du die "normale" PKH-Abrechnung und berechnest gleichzeitig die weitere Vergütung nach § 50 RVG. Sobald dann die Voraussetzungen für die Festsetzung vorliegen, wird das vom Gericht automatisch gemacht.
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#9

27.12.2010, 15:01

Hey. du hast mir beim letzten mal so nett geholfen. Vielleicht kannst du mir auch dieses mal weiterhelfen. für eine schnelle antwort wär ich dir sehr dankbar.

es geht nicht um eine abrechnung, sondern um das mahnverfahren. hier mein problem:

Ich habe einen Mahnbescheid beantragt. Alles soweit kein Problem,aber:
Da ich den 1. Antrag mit der Barcode-Methode gemacht habe, konnte dieser bei Gericht nicht verwendet werden, da der Barcode nicht lesbar war. Also habe ich es erneut versucht. Leider aber dieses mal mit dem falschen Vornamen der Gegnerin.
Dieser wurde nicht akzeptiert, aufgrund der ausgedruckten Barcode-Sache.

Nun haben wir es bei uns eingerichtet, Mahnbescheide über das EGVP - Verfahren bei Gericht einzureichen.
Dies habe ich dann gleich getan. Leider auch mit dem falschen Vornamen, da ich das einfach vom vorherigen (schon falschen) abgeschrieben habe.

Nun wurde der Mahnbescheid aber trotzdem zugestellt. Die Gegnerin war nun bei uns in der kanzlei und machte nen Aufstand, dass sie doch (ich verwende andere Namen) Maria und nicht Angelika (wie ich fälschlicherweise angegeben habe) heiße.
Ich rief darauf hin beim Mahngericht an, um zu fragen, was man hier tun kann. Mir wurde nur gesagt, dass der MB demnach zugestellt wurde. Aber da die Sache dieses Jahr verjähren würde, habe ich nun Angst, dass der MB, falls es zum Widerspruch der Gegnerin kommen sollte, vom Gericht nicht anerkannt wird.

Was mach ich nun? Stelle ich einen neuen MB?
Oder warte ich auf den Antrag auf Erlasse eines VB? denn die dame vom mahngericht sagte mir, dass man das dann immernoch berichtigen kann. Allerdings, wenn die Gegnerin Widerspruch einlegt, kommt es doch garnicht zum VB?
Was mach ich? Bitte helfen...!!!!!!!
Auch wenn es zum streitigen Verfahren kommt, sagte mir die Dame vom Mahngericht, dass dies als Beiakte der streitigen Akte hinzugefügt werden würde, so dass das Gericht sehen kann, dass der Antrag 1 x richtig gestellt wurde (blöd nur, dass das mit der Barcode-Methode war??)

bitte helfen!! schnell
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rosa

#10

27.12.2010, 15:59

ich würde hierfür an deiner Stelle einen neuen Thread aufmachen, mit einem Betreff der deine neue Frage betrifft. Dann kann dir besser geholfen werden
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